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Wochenmarkt
Mittwoch, 25. Juni 2003

Ein Ende mit Schrecken


Unterhaltsstreit belastet Trennung zusätzlich

Das Ende der Ehe kam plötzlich: Wie aus heiterem Himmel habe ihr Mann sie "wegen einer anderen" verlassen, erzählt die 36-jährige Silvia.

"Meine Kinder und ich waren am Boden zerstört." Doch nach der Trennung fing der Ärger erst richtig an: Der Vater weigerte sich, für die beiden gemeinsamen Kinder zu zahlen.

Das Noch-Ehepaar gehört damit zu jenem Fünftel getrennter Eltern, das sich schon während der ersten 18 Monate nach der Trennung um den Kindesunterhalt streitet. Diese Zahl geht aus der Untersuchung "Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder in Deutschland" hervor, die das Meinungsforschungsinstitut Forsa in Berlin im Auftrag des Bundesfamilienministeriums erstellt hat.

Es sei jedoch nicht richtig, deshalb alle säumigen Unterhaltspflichtigen der mutwilligen Zahlungsverweigerung zu bezichtigen, erklärt Michael Salchow, Bundesvorsitzender des Interessenverbands Unterhalt und Familienrecht in Nürnberg. "Oft ist auch die hohe Steuerlast oder Arbeitslosigkeit daran Schuld, dass ein Unterhaltspflichtiger nicht mehr zahlen kann."

Silvia erkannte erst Wochen nach der Trennung, dass von ihrem Noch-Ehemann keine finanzielle Unterstützung zu erwarten war. Sie wandte sich ans Jugendamt, um einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Dort verwies man sie auf einen Anwalt, der den Kindesunterhalt geltend machen sollte.

Als der Kindesvater trotz Aufforderung nicht zahlte, beschloss Silvia mit ihrem Anwalt, einen so genannten Titel zu erwirken. "Ein Titel kann ein Urteil, ein Vergleich oder ein notarielles Anerkenntnis sein", so die Rechtsanwältin Angelika Rüstow, Geschäftsführerin des Deutschen Anwaltvereins in Berlin. Er ermögliche, das geschuldete Geld per Gerichtsvollzieher oder Gehaltspfändung zu bekommen.

Der beauftragte Rechtsanwalt müsse aber nicht zwingend ein Klageverfahren einleiten, sondern könne auch darauf hinwirken, dass sich die Eltern außergerichtlich einigen. Der Unterhaltspflichtige müsse Auskunft leisten und die Angaben auch nachweisen, erläutert Salchow dazu. Allerdings nur, wenn der Richter dies für erforderlich halte.

Vorbeugen lasse sich mit einem Ehevertrag erläutert Salchow. Dort könnten mögliche Streitpunkte wie der Kindesunterhalt von vorneherein festgelegt werden. Alternativ biete sich ein Scheidungsvertrag an, der jedoch schwieriger zu erwirken sei.

Informationen:
Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV/VDU), Postfach 21 01 07, 90119 Nürnberg,
Telefon 0911/55 04 78 oder 0911/53 56 81,
Fax: 0911 / 53 30 74,
Internet: www.isuv.de


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