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Fränkische Nachrichten
Montag, 24. Mai 2004

"Unglaublich perfide"

Amtsgericht verurteilte junge Mutter zu Bewährungsstrafe


Tauberbischofsheim. Als "unglaublich perfide" brandmarkte der Strafrichter am Amtsgericht Tauberbischofsheim die Art und Weise, wie eine 24-jährige Hausfrau und Mutter seiner Überzeugung nach das Umgangsrecht ihres von ihr getrennt lebenden Mannes mit der gemeinsamen vierjährigen Tochter zu torpedieren versucht hatte.

Nachdem die Frau einen in dieser Sache gegen sie ergangenen Strafbefehl wegen falscher Verdächtigung über 90 Tagessätze zu je 10 Euro nicht hatte akzeptieren wollen und auch nach rund siebenstündiger Verhandlung und belastender Beweislage immer noch kein Jota von diesen Verdächtigungen abrückte, beließ es der Richter nicht mehr bei der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe, sondern verurteilte sie zu einer Bewährungsstrafe von fünf Monaten.

Die inzwischen im südlichen Main-Tauber-Kreis wohnhafte Angeklagte hatte sich, so das Ergebnis der Beweisaufnahme, nach der Trennung und dem "Rausschmiss" ihres Mannes aus dem gemeinsamen Haus an das Jugendamt gewandt, weil sie angeblich um das körperliche und seelische Wohlbefinden ihrer Tochter besorgt war. Die Berechtigung ihrer Bedenken hatte die Frau dadurch zu belegen versucht, dass sie der Mitarbeiterin des Jugendamtes Zeichnungen des Kindes und einer Art Tagebuch über ungewöhnliche Verhaltensweisen ihrer Tochter nach den zweimal wöchentlich stattfinden Treffen mit ihrem Vater vorlegte. Diese Aufzeichnungen ließen nicht nur auf körperliche Übergriffe des Vaters schließen, sondern legten bei entsprechender Deutung sogar sexuellen Missbrauch nahe.

Hörten sich die von der Angeklagten in ihrer Einlassung zur Sache geäußerten und angeblich ganz spontan festgehaltenen Verhaltensweisen des Kindes zunächst auch sehr glaubhaft und problematisch an, so erwuchsen im weiteren Verlauf der Verhandlung und fortschreitender Zeugeneinvernahme doch zunehmend Zweifel sowohl hinsichtlich der Spontanität dieser Aufzeichnungen, als auch bezüglich einer belastenden Aussagekraft der (einmal als wahr unterstellten) kindlichen Äußerungen und vermeintlich verdächtigen Verhaltensweisen.

Als wahrer "Tiefschlag" gegen die Angeklagte erwiesen sich aber vor allem die Bekundungen ihres eigenen Vaters, der angab, von ihr extra um eine belastende Aussage gebeten worden zu sein ("Meine Tochter hat meine Frau und mich bei einem ihrer Besuche aufgefordert, Schlechtes über unseren Schwiegersohn auszusagen. Aber ich bin sehr wahrheitsliebend und will den unschuldigen Menschen nicht belasten").

Und als schließlich noch der von der Staatsanwaltschaft eingeschaltete Gerichtspsychologe in seinem ausführlichen Gutachten (in dem er auch die von ihm angewandten Untersuchungsmethoden eingehend erläuterte) zu dem eindeutigen Ergebnis gelangte, dass sich bei der Exploration des Mädchens keinerlei Befunde für sexuelle oder sonst wie geartete Übergriffe des Vaters ergeben hatten, regten sich zunehmend massive Zweifel am Wahrheitsgehalt der von der Angeklagten präsentierten Tagebuchaufzeichnungen.

Diese Zweifel wurden vom Sachverständigen zudem noch dadurch untermauert, dass er darlegte, die von der Mutter angebliche beobachteten Reaktionen des Kindes passten zwar durchaus zu den in der psychologischen Literatur beschriebenen Verhaltensweisen missbrauchter Kinder, sie entsprächen aber nicht der spezifischen Persönlichkeitsstruktur des von ihm untersuchten Mädchens.

Besonders Letzteres ließ den Richter laut Urteilsbegründung entgegen der Ansicht des hartnäckig kämpfenden Verteidigers zu der Überzeugung kommen, dass die von der Angeklagten in Bezug auf ihren Ehemann geäußerten Verdächtigungen nicht nur auf einer "Missinterpretation" des Verhaltens ihrer Tochter beruhten, sondern dass sie schlicht "erfunden", das heißt "wider besseres Wissen" gemacht worden waren (wie es die entsprechende Gesetzesvorschrift verlangt).

Und weil die Angeklagte zudem für ihren Plan, den Noch-Ehemann vom Umgangsrecht mit der Tochter auszuschließen, als angeblich besorgte Mutter nach Auffassung des Richters nicht nur das Kind selbst, sondern auch das Jugendamt instrumentalisiert und manipuliert, und dafür - was er als besonders verwerflich anprangerte - den Vater dem äußerst rufschädigenden Vorwurf des sexuellen Missbrauchs ausgesetzt habe, musste sie nun das "ertragen", was andere in ähnlich auswegloser prozessualer Situation durch rechtzeitige Rücknahme ihres Einspruchs tunlichst vermeiden: Ihr Einspruch blieb nicht nur erfolglos, sondern sie stand am Ende des Verfahrens noch weitaus schlechter da als vorher (siehe oben). Denn der Richter lehnte nicht nur den vom Verteidiger für seine Mandantin beantragten Freispruch ab, er beurteilte ihr Verhalten auch strenger als selbst die Vertreterin der Staatsanwaltschaft.

Dass ein Richter seine in der mündlichen Verhandlung neu gewonnenen Beurteilungskriterien überhaupt durch die Verhängung einer höheren als im ursprünglichen im Strafbefehl festgesetzten Sanktion zum Ausdruck bringen kann, liegt im Übrigen daran, dass er mangels eines "Verböserungsverbots" (wie der Jurist es nennt) grundsätzlich nicht an die Entscheidung im Strafbefehl gebunden ist.

iha

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