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Südwestpresse
Montag, 28. April 2003

RECHT UND RAT

EHE / Nach der Scheidung müssen die Ex-Partner füreinander einstehen

Teurer Unterhalt für die alte Liebe


Selbst eine knapp bemessene Rente kann noch herangezogen werden

Scheiden tut weh, sagt ein altes Sprichwort. Die gerichtliche Auflösung der Ehe schmerzt nicht nur die Seele, sondern oft auch im Geldbeutel. Der Unterhalt für den Verflossenen kann so hoch sein, dass, er das eigene Leben stark einschränkt. Selbst die Rente ist nicht sicher.

KARL M. WILHELM
Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehepartner werden von den Gerichten begrenzt. Dem Zahlungspflichtigen muss ein Selbstbehalt verbleiben, der aber drastisch herabgesetzt werden kann, wenn ein neuer Partner die Kosten der gemeinsamen Lebensführung mit finanziert.

Nach einer Scheidung hat jeder der ehemaligen Partner selbst nach besten Kräften für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dieser Grundsatz wird durch Ausnahmeregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erheblich eingeschränkt. Allgemein heißt es: Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach Paragraph 1570 BGB. Dort sind etliche Gründe genannt, wie etwa Betreuung eines Kindes, Krankheit, Gebrechen, Alter oder Erwerbslosigkeit.

Um zu verhindern, dass Unterhaltszahlungen den Verpflichteten in die Armut treiben, stellt das BGB auf die Leistungsfähigkeit ab. Wer den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde, braucht nur so viel zu zahlen, wie es der Billigkeit entspricht. Wie hoch der Betrag ist, der dem Verpflichteten verbleiben muss, steht nicht im Gesetz.

Hierüber befinden Oberlandesgerichte, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches regelmäßig neue Vorgaben erarbeiten. Derzeit liegt der so genannte billige Selbstbehalt bei etwa 900 bis 950 Euro monatlich. Die jeweils ermittelten Beträge sind Richtlinien, die nach den Umständen des Einzelfalls korrigiert werden können, betont das Oberlandesgericht Koblenz in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung.

Der Fall: Seit April 1987 zahlte Herbert K. monatlich 490 Mark an seine geschiedene Ehefrau. Als er endlich in den Ruhestand trat, verringerte sich sein Einkommen drastisch. Unterhaltszahlungen seien bei einer Rente von circa 920 Euro nicht möglich, erläuterte der von Herrn K. eingeschaltete Rechtsanwalt. Die Richter bestätigten, dass die Rente dem notwendigen Selbstbehalt entspricht.

Dieser ist aber zu kürzen, weil die Lebensgefährtin des Klägers Lebensmittel und was sonst im Haushalt benötigt wurde, von ihrem eigenen Geld gekauft hatte. Dadurch ist eine Ersparnis festzustellen, die mit mindestens 150 Euro monatlich anzusetzen ist. In dieser Höhe wird daher auch künftig Unterhalt an die geschiedene Ehefrau fällig (Az: OLG Koblenz Az.; 9 UF 40/02).

Peinliche Befragungen

Es nutzt gebeutelten Unterhaltsverpflichteten selten, Richtern weis zu machen, die Lebensgemeinschaft mit dem neuen Partner sei mittlerweile beendet und man wäre nun plötzlich wieder allein auf die eigenen kargen Einkünfte angewiesen. Denn regelmäßig werden "Ehemalige" als Zeugen zitiert und peinlich genau ausgefragt.

So erging es auch der Freundin von Herrn K., die ausgerechnet während des Prozesses zu ihrer Schwester gezogen war. Das Gericht wertete ihre Aussage, es stünde in den Sternen, ob sie jemals zu Herrn K. zurückkehren würde, als wenig glaubhaft und unterstellte, dass nach dem Ende des Rechtsstreits alles wieder beim Alten sein wird.

Ändern sich Einkommensverhältnisse - das gilt übrigens auch, wenn Unterhaltsberechtigte mehr als zuvor verdienen - muss die Anpassung der Unterhaltszahlungen grundsätzlich umgehend gerichtlich geltend gemacht werden. Nur so kann zuverlässig ein altes Gerichtsurteil aus der Welt geschafft werden. Rechtlich möglich sind zwar auch private Vereinbarungen, die aber wegen der Schwierigkeit der Materie besser über eine versierte Anwaltskanzlei in die Wege geleitet werden sollten. Dort wird auch zuverlässig darüber belehrt, wie günstigerweise das Zusammenleben mit einem neuen Lebenspartner finanziell zu regeln ist.

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