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Südwestpresse
Donnerstag, 28. August 2003
RECHT UND RAT

RECHTSMITTEL / Gegen fast alle Entscheidungen gibt es Einspruchsmöglichkeiten

Der Weg zum zweiten Verfahren


Wer sich beschwert, muss Fristen beachten - Oft ist ein Anwalt vorgeschrieben

Wer mit dem Urteil eines Gerichts oder dem Bescheid einer Behörde unzufrieden ist, kann sich fast immer dagegen wehren. Der Katalog der Rechtsmittel, den das Gesetz für die unterschiedlichen Situationen vorsieht, ist freilich oft unübersichtlich. Eine kleine Auswahl.

CHRISTOPH FAISST
"Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil: . . ." Wenn das Gericht seine Entscheidung verkündet, ist das für einen Teil der Verfahrensbeteiligten stets mit Unbehagen verbunden: Im Strafverfahren ist dem Angeklagten die Strafe zu hoch, dem Staatsanwalt ist sie zu lasch. Und im Zivilprozess ist ohnehin jede Partei der Ansicht, das Urteil müsse zu ihren Gunsten ausfallen. Zufrieden ist kaum einmal einer. Wer glaubt, das Gericht hätte anders entscheiden müssen, muss ein Urteil nicht hinnehmen: Das Gesetz sieht fast in allen Fällen so genannte Rechtsmittel vor.