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Schwarzwälder Bote
Donnerstag, 22. Dezember 2005

Gericht zeigt Stalkerin rote Karte

Popstar Robbie Williams muss hartnäckige Verfolgerin nicht dulden

Düsseldorf. Eine 39-jährige Stalkerin muss weiterhin mindestens 200 Meter Abstand von Popstar Robbie Williams (31) halten. Sie darf den Sänger auch nicht mit Anrufen, Briefen und E- Mails belästigen.

Das Landgericht Düsseldorf lehnte am Mittwoch einen Widerspruch der selbst ernannten Lebensberaterin gegen eine Einstweilige Verfügung ab, die der Brite Ende November erwirkt hatte. Die 39-Jährige hatte Williams mit Warnungen vor Außerirdischen überhäuft, die das Idol angeblich töten wollten. Auch eine derart in der Öffentlichkeit stehende Person wie Robbie Williams müsse nicht unbeschränkten Fankontakt hinnehmen, begründete die Kammer ihre Entscheidung. Der Popstar habe deutlich erklärt, dass er sich durch die Frau belästigt fühle und dies nicht weiter hinnehmen möchte. Daran habe sich die 39-Jährige nicht gehalten. Deshalb habe Willams Anspruch auf Hilfe durch das Gewaltschutzgesetz.

Robbie Williams habe sie vor zwei Jahren in einer Hotelbar angesprochen, behauptete die Frau gestern in der mündlichen Verhandlung. Anschließend hätten sie vier Stunden in seiner Suite über Ufologie, Aliens und Verschwörungstheorien gesprochen. Nachdem sie ähnliche Äußerungen vom Popstar auch in den Zeitung gelesen hatte, habe sie ihn vor Attentaten gewarnt.

Williams' Rechtsbeistand bestritt dagegen, dass die 39-Jährige jemals persönlichen Kontakt mit Williams gehabt habe. In einer Art Wahnvorstellung habe sie den Popstar mit Anrufen und E-Mails belästigt, sagte der Berliner Anwalt Frank Barner. "Als dies zu nichts führte, suchte sie den Kontakt mit dem Umfeld von Williams. Ein klassischer Fall von Stalking."

Das so genannte Stalking bezeichnet eine hartnäckige Belästigung oder Verfolgung eines Menschen. Davon sind nicht nur Prominente betroffen, sondern auch Normalbürger. Mit Hilfe des 2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetzes kann das Opfer eine Schutzanordnung erwirken. Diese sieht zumeist ein Kontakt- und Näherungsverbot vor, dessen Nichteinhaltung mit Ordnungsgeld oder -haft bestraft wird. Das Strafrecht kann dagegen erst dann eingreifen, wenn es bereits zu einer Straftat wie Beleidigung oder Nötigung gekommen ist.

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