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Bundesverfassungsgericht
Montag, 21. Oktober 2002

Aus der Pressemitteilung vom 21.10.2002 des BVerG:


Dienstag, den 19. November 2002, 9.30 Uhr:
Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder - 1 BvL 20/99 - und - 1 BvR 933/01 -

Nach geltendem Familienrecht hat grundsätzlich allein die Mutter die elterliche Sorge für ein nichtehelich geborenes Kind. Der Vater kann die Sorge für das Kind nur dann zusammen mit der Mutter tragen, wenn er die Mutter heiratet oder wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (§ 1626 a Bürgerliches Gesetzbuch; siehe Anlage). Gegen den Willen der Mutter ist es demnach nicht möglich, die gemeinsame elterliche Sorge für ein nichtehelich geborenes Kind zu begründen. Leben die Eltern getrennt, kann auch die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen (§ 1672 Abs. 1 BGB).

Dem Vater kann gegen den Willen der Mutter lediglich dann das Sorgerecht übertragen werden, wenn diese z. B. ihr Sorgerecht missbraucht oder das Kind vernachlässigt, ihr deshalb die elterliche Sorge durch das Familiengericht entzogen wird und eine Übertragung der Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes dient (§§ 1666, 1680 BGB). Gleiches gilt bei tatsächlicher Verhinderung oder Tod der Mutter.

In beiden Ausgangsfällen lebte der Vater in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der Mutter und dem gemeinsamen nichtehelich geborenen Kind zusammen, bis sich die Mutter von ihm trennte und mit dem Kind auszog. In der Folge begehrte jeder der Väter, ihm zusammen mit der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind zu übertragen. Die Mütter verweigerten jedoch die Abgabe einer entsprechenden Sorgerechtserklärung.

In einem der Fälle setzte das Familiengericht das Verfahren aus. Nach Überzeugung des Familiengerichts verstößt die gesetzliche Regelung gegen Art. 6 Abs. 2 GG, weil durch sie das Elternrecht des Vaters auf Pflege und Erziehung seines leiblichen Kindes ausnahmslos zur Disposition der Mutter gestellt werde. Dies werde jedenfalls dann dem Einzelfall nicht gerecht, wenn der Vater längere Zeit faktisch für das Kind gesorgt habe. Das Familiengericht hat deshalb dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob es mit Art. 6 Abs. 2 und Abs. 5 GG vereinbar ist, dass gemäß § 1626 a, 1672 BGB der Vater eines nichtehelichen Kindes, der mit der Kindesmutter und dem Kind mehrere Jahre in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat, nach Trennung der Eltern ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls die gemeinsame Sorge für sein Kind nicht zugesprochen erhalten kann, solange die Kindesmutter ihre Zustimmung hierzu verweigert.

Im anderen Ausgangsfall lehnte das Familiengericht den Antrag eines Vaters ab, ihm gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge für ihr nichteheliches Kind zu übertragen. Rechtsmittel hiergegen blieben vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hält § 1626a BGB für verfassungsmäßig. Hiergegen haben Vater und Sohn Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügen insbesondere die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 und Art. 6 Abs. 2 GG. Eine gemeinsame elterliche Sorge müsse möglich sein, wenn dies im Einzelfall dem Kindeswohl am besten entspreche.

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