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Frankfurter Allgemeine Zeitung
Donnerstag, 30. Januar 2003

Sorgerecht für ledige Väter nur mit Zustimmung der Mutter


Verfassungsgericht bestätigt geltendes Recht / Übergangsregelung
Mü. FRANKFURT, 29. Januar. Ledige Väter können das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder auch künftig nur mit Zustimmung der Mutter erhalten. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entschieden. Der Erste Senat bestätigte damit im wesentlichen das geltende Recht. Der Gesetzgeber müsse aber bis Dezember 2003 eine Übergangsregelung für die Eltern schaffen, die sich vor der Reform des Kindschaftsrechts 1998 getrennt hätten. In diesen Fällen könnten die Väter gerichtlich überprüfen lassen, ob ihnen nicht ausnahmsweise auch gegen den Willen der Mutter die gemeinsame Sorge übertragen werden könne. Vor 1998 stand das Sorgerecht für uneheliche Kinder ausschließlich der Mutter zu. Eine gemeinsame Sorge war nicht vorgesehen. Die Karlsruher Richter hatten über die Verfassungsbeschwerden zweier Väter zu entscheiden, die sich vor 1998 von den Müttern der gemeinsamen Kinder getrennt hatten. Nach der Gesetzesreform weigerten sich die Mütter, einem gemeinsamen Sorgerecht zuzustimmen.

Das Gericht urteilte, es verstoße nicht gegen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes, wenn grundsätzlich die Mutter das Sorgerecht bekomme. Anders als bei verheirateten Eltern könne der Gesetzgeber bei Eltern nichtehelicher Kinder nicht generell davon ausgehen, daß sie in häuslicher Gemeinschaft lebten und gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen wollten. Das Kindeswohl verlange, daß das Kind von seiner Geburt an jemanden habe, der für das Kind rechtsverbindlich händeln könne. Wegen der "Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse", in die nichteheliche Kinder hineingeboren würden, dürfe der Mutter grundsätzlich das Sorgerecht zugewiesen werden.

Nach Ansicht des ersten Senats setzt die gemeinsame Sorge im Interesse des Kindes ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern voraus. Fehle es daran, könne ein gemeinsames Sorgerecht dem Kindeswohl "zuwiderlaufen". Beide Eltern könnten nur dann gemeinsam Sorge tragen, wenn sie das übereinstimmend wollten. Wolle die Mutter keine Sorgeerklärung abgeben, obwohl sie mit Vater und Kind zusammenlebe, so habe der Gesetzgeber annehmen dürfen, daß sie schwerwiegende Gründe dafür habe. Deshalb verstoße es nicht gegen das Elternrecht des Vaters, daß das Gesetz in diesem Fall keine gerichtliche Prüfung des Einzelfalles vorsehe. Denn die Mutter werde ihre Zustimmung nur dann verweigern, wenn auch die Gerichte von einer gemeinsamen Sorge absehen würden. Doch müsse der Gestzgeber die Entwicklung prüfen, ob seine Annahmen vor der Wirklichkeit Bestand hätten. (Aktenzeichen 1 BvL 20/99 und BvR 933/01.)

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