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Frankfurter Allgemeine Zeitung
Donnerstag, 30. Januar 2003

Kindeswohl


Dt. Man darf dem Bundesverfassungsgericht unterstellen, daß es bei seiner Entscheidung über das Sorgerecht für Kinder nichtehelicher Lebensgemeinschaften vor allem das Kindeswohl im Auge hatte. Der Vorrang der Mutter mag nicht in jedem Einzelfall gerechtfertigt sein, stellt aber zunächst einmal die Verantwortung für das Kind streitfrei, wenn die elterliche Gemeinschaft im Streit zerbricht. Wer will, mag in dieser Entscheidung auch eine (Schleich-) Werbung für die Ehe sehen, sagt sie doch, daß auch das Sorgerecht durch Pflichten erworben werden muß - in diesem Fall durch die Verpflichtung, für einen Partner und die gemeinsame Nachkommenschaft einzustehen. Mit dem Versuch, der Lebenswirklichkeit der immer häufiger ungebundenen Familien gerecht zu werden, hat sich das Gericht freilich auf unsicheres Terrain begeben. Wenn eine Mutter sich weigere, ihrem Partner gleich nach der Geburt ihres Kindes das Sorgerecht zu übertragen, müsse es schwerwiegende Gründe dafür geben, heißt es zur Abwehr von Väteransprüchen. Ein schwerwiegender Grund könnte sein, daß der Vater, ohne es zu wissen, zwar als Erzeuger gebraucht wurde, anschließend aber in einer lesbischen Beziehung als störend empfunden wird. Soll etwa auch das im Sinne des Kindeswohls sein?

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