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Fragment

Heuberger Bote
Donnerstag, 30. Januar 2003

Bundesverfassungsgericht

Für ledige Mütter weiterhin Veto beim Sorgerecht


KARLSRUHE - Damit hatte kaum ein Beobachter der rechtlichen Szene gerechnet. Das Bundesverfassungsgericht verzichtete gestern darauf, die Rechte nicht-ehelicher Kinder Väter zu stärken. Ledige Mütter können damit weiterhin verhindern, dass auch der Vater des Kindes ein Sorgerecht erhält (Aktenzeichen 1 BvL 20/99 u.a.).

Von unserem Korrespondenten Christian Rath
Zur Entscheidung standen zwei Fälle - einer aus Tübingen, der andere aus dem hessischen Korbach, bei denen engagierte ledige Väter ihre vollen Rechte einklagen wollten. Kläger Christian G., ein Jornalist, betreut seinen Sohn die Hälfte der Woche, während das Kind die restliche Zeit bei der Mutter verbringt. Der hessische Vater hatte seinen Sohn sogar phasenweise allein erzogen, als die Mutter im Krankenhaus lag oder mit einem anderen Mann zusammenlebte. In beiden Fällen lehnten die Mütter jedoch ein gemeinsames Sorgerecht ab.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat bei unehelichen Kindern zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Das heißt, sie kann das Kind erziehen und dabei auch entscheiden, wo es leben soll. Seit 1998 können sich ledige Eltern immerhin in einer "Sorgeerklärung" darauf einigen, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Gegen den Willen der Mutter können ledige Väter das Sorgerecht aber nach wie vor nicht erlangen. Ihnen verbleibt im Konfliktfall nur ein Umgangsrecht.

Karlsruhe entschied nun, dass diese Rechtslage nicht verfassungswidrig ist. So betonte das Gericht, es sei sachgerecht, das uneheliche Kind zunächst allein der Mutter zuzuordnen. Zu ihr entwickele sich schon während der Schwangerschaft eine Beziehung, die sich nach der Geburt fortsetze. Dagegen sei zum Zeitpunkt der Geburt oft noch nicht klar, wer der Vater sei und ob er bereit ist, eine Beziehung zum Kind aufzubauen.

Darüberhinaus akzeptierte das Gericht auch, dass selbst ein engagierter miterziehender Vater nur mit dem Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten kann. "Sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen", erklärte der zuständige Erste Senat des Verfassungsgerichts.

Laut Urteil durfte der Gesetzgeber auch davon ausgehen, dass eine nicht-eheliche Mutter sich dem Wunsch des Vaters nur dann verweigert, "wenn sie dafür schwer wiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden".

Dem Gericht war allerdings klar, dass diese Sichtweise umstritten ist. Es verpflichtete daher den Bundestag, die weitere Entwicklung genau zu beobachten. Sollte es viele Fälle geben, bei denen die Mutter ihre Position missbraucht, sei die derzeitige Gesetzeslage doch verfassungswidrig. Dann würde Karlsruhe wohl eine gerichtliche Einzelfallprüfung im Hinblick auf das Kindeswohl ....

Nur einen kleinen Erfolg konnten die Kläger gestern verbuchen. Für Paare, die sich bereits vor Juli 1998 getrennt haben, hätte der Gesetzgeber eine Übergangsregelung schaffen müssen. Denn vor diesem Zeitpunkt war es nicht-ehelichen Eltern selbst mit Willen der Frau nicht möglich, eine gemeinsame Sorge zu begründen. Hier muss der Bundestag nun auf jeden Fall eine Prüfung der Väterwünche zulassen. Bis Jahresende hat der Gesetzgeber für die Neuregelung Zeit.

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