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Wer ist destinies)child?

Anfang des Jahres 2001 trafen sich einige direkt betroffene Väter, Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft, zu einem grundsätzlichen Gedankenaustausch. Sie haben schnell erkannt, dass das Vorgehen eines einzelnen ausgegrenzten Zahlvaters im absoluten Regelfall zum Scheitern verurteilt ist.

Die einzig erfolgversprechende Lösung liegt unter solchen Voraussetzungen in der Gründung einer internationalen Lobby, um mit einer Fondsklage und einem daraus resultierenden höheren Streitwert (bei angenommenen 200.000 betroffenen Vätern wäre der Streitwert bei der Verfolgung des Anspruchs aus dem Verlust eines geliebten Menschen unpräjudiziell geschätzte 25 Milliarden Euro) weitaus effektiver eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland betreiben zu können.

Für die Vorbereitung, Organisation und Abwicklung der Fondsklage hat das Konsortium entsprechende Mittel bereitgestellt. Als weitere prozessuale Grundlage bietet sich ein Memorandum an, das sich noch im Besitz eines ausgegrenzten Zahlvaters befindet. Die benötigten Geldmittel zum Erwerb des Memorandum werden ebenfalls durch das Konsortium sichergestellt.


destinies)child verfolgt grundsätzlich 3 Ziele. Wenn Sie nicht klagen wollen oder können, aber sollten.

Die Situation kommt Ihnen bekannt vor. Auf der einen Seite steht jemand, der berechtigte Ansprüche erhebt, auf der anderen Seite der Gegner, der einfach ablehnt. Er weiß nur zu gut, dass der Weg zu Gericht gerade bei hohen Streitwerten teuer ist. Hohe Anwalts- und Gerichtskosten, teure Sachverständigengutachten und eine langwierige Verfahrensdauer, oft durch mehrere Instanzen, halten Firmen und Privatpersonen häufig davon ab, ihr gutes Recht auch tatsächlich zu verfolgen. Dies ist sehr verständlich, denn auch bei einer positiven Prognose kann niemand die Garantie für den gerichtlichen Erfolg geben. Der Kläger geht also ein hohes Risiko ein, denn nach deutschem Zivilprozessrecht zahlt der Verlierer alles. Im schlimmsten Fall - Prozessverlust nach drei Instanzen - muss er nicht nur seine ursprüngliche Forderung abschreiben, sondern er hat die Kosten zu tragen, die sich zu ruinösen Beträgen summieren.

Genau darauf baut der Gegner, nicht selten sogar verbunden mit der offenen Drohung, er werde den Prozess bis zur letzten Instanz durchziehen. Kein Wunder, dass viele dieses Risiko scheuen. Sie verzichten auf ihre berechtigte Forderung, anstatt sie durchzusetzen. David ist eben nicht immer bereit, gegen Goliath anzutreten. Selbst die Kläger, die zunächst das Risiko noch selbst getragen haben, verlässt der Mut, wenn sie die erste Instanz verloren haben. Sie sind vielfach nicht mehr bereit, weitere und zugleich höhere Kosten für die zweite Instanz aufzubringen.


Die Alternative zum Kleinbeigeben: Der Prozeßfinanzierer

Die Grundidee ist: Der Prozeßfinanzierer finanziert Prozesse, die der Kläger selbst nicht führen kann oder will und deren Risiken weder durch Prozesskostenhilfe noch durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt sind. Der Prozeßfinanzierer trägt demnach alle Prozesskosten und damit das komplette Risiko. Das heißt, auch dann, wenn der Prozess verloren wird, muß der Kläger keinen Pfennig bezahlen.

Für die Übernahme der Finanzierung und des Prozessrisikos erhält der Prozeßfinanzierer im Erfolgsfall eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 30 % des tatsächlich erzielten Erlöses bis zur Summe von 1 Mio. DM. An einem darüber hinausgehenden Erlös partizipiert der Prozeßfinanzierer nur noch mit 20 %. Führt der Prozess zu einem Teilsieg oder Vergleich und muss der Kläger demnach einen Teil der Verfahrenskosten tragen, so erhält der Prozeßfinanzierer aus dem Prozesserlös zunächst diese verauslagten Kosten, bevor der Restbetrag aufgeteilt wird. Eigene Kosten des Prozeßfinanzierers werden nicht in Rechnung gestellt.


Wie wird ein fondsklagefähiger Anspruch begründet?

Bei allen Geschädigten, die über einen gemeinsamen Schadensverursacher und gleiche Schädigungsmerkmale verfügen, ist eine Sammelklage gegen den Schadensverursacher zur Verfolgung von entsprechenden Schadensersatzansprüchen denkbar. Diese Sammelklage wird bei Wirtschaftsprozessen Fondsklage genannt.

In unserem Fall verfügen wir ebenfalls über Geschädigte, uns ausgegrenzte Zahlväter, über einen gemeinsamen Schadensverursacher, den deutschen Gesetzgeber vertreten durch die Bundesrepublik Deutschland, und über gemeinsame Schädigungsmerkmale, die gemeinsame Hinnahme der fremdverursachten Zerstörung eines familienfähigen Umgangs mit unserem Kind/mit unseren Kindern. Die entsprechenden Sach- und Rechtszusammenhänge sind zwar kompliziert, lassen sich aber bei Lektüre des internationalen Normenvergleichs: "Ist das deutsche Sorgerecht eine rein deutsche Sache in Europa?" verstehen. Letztlich handelt es sich um Bewertungsdefinitionen, ab wann ein Vater-Kind-Kontakt familienfähig ist und ab wann nicht mehr, wohin es führt, wenn der Gesetzgeber die Familienfähigkeitsfrage der Eltern-Kind-Kontakte normativ schlichtweg unterdrückt etc..

Für den Fall, dass nicht nur wenige, sondern zahlreiche ausgegrenzte Zahlväter exakt über ihre tatsächlichen Rechte und ihre entsprechenden Rechtsverletzungen informiert sind, lassen sich gemeinsame Schädigungsmerkmale in einer Häufigkeit nachweisen, die dann die Grundlage für einen fondsklagefähigen Entschädigungsanspruch bilden.


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"Daß ein Justizcollegium, daß Ungerechtigkeiten ausübt, weit gefährlicher und schlimmer ist, wie eine Diebesbande, vor die kann man sich schützen, aber vor Schelmen, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Paßiones auszuführen, vor diese kann sich kein Mensch hüten, die sind ärger wie die grösten Spitzbuben, die in der Welt sind"
Der große preußische König Friedrich II. in einem Protokoll vom 11. 12. 1779

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