Eltern und Schule


Väteraufbruch für Kinder
Gruppe Karlsruhe-Südpfalz
www.vafk-karlsruhe.de

Version Jan. 2003 hgh
Infos für Väter

Liebe interessierte Väter und Mütter - viele Trennungseltern stehen vor dem Problem: Wie gehe ich nun mit der Schule meines Kindes um und welcherlei Informationen stehen mir eigentlich zu? Dazu will der VAfK mit dem nachstehenden Aufsatz und dem Kommentar eines praxiserfahrenen Vaters informieren.

Eltern und Schule
Eine Übersicht - unter besonderer Beachtung getrenntlebender und geschiedener Eltern


von Dr. Wolfgang Bott

Elternrecht nach Art. 6,2 GG und staatlicher Erziehungsauftrag nach Art 7,1 GG stehen nach der ständigen Rechtssprechung des BVG gleichberechtigt nebeneinander. (1)

Im Interesse des Kindes ergeben sich hieraus wechselseitige Rechte und Pflichten. (2)

Zunächst besteht als gesetzlicher 'Regelfall' die Familie mit zwei sorgeberechtigten Elternteilen; dies kann sowohl in der Ehe (1) als auch in anderen Formen des gemeinsamen Sorgerechts (2) auftreten. Daneben gibt es den alleinerziehenden Elternteil (3), sowie den alleinerziehenden Elternteil in Verbindung mit einem nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteil (4).

Typische Beispiele der Kooperation von Schule und Eltern ergeben sich aus den folgenden Fallgruppen:
  1. Anmeldung in der Schule
  2. Wahl der weiterführenden Schulen
  3. Wahl von Kursen oder Fächern
  4. Auskünfte über den Leistungsstand
  5. Mitteilung über Leistungsversagen
  6. Schulische Informationen (Zeugnisse, Ergebnisse von Klassenarbeiten, allgemeine Informationen)
  7. Mitteilung über existentielle Probleme (z.B. Drogenmissbrauch).
  8. Schulbescheinigungen
  9. Entschuldigungen bei Krankheit
  10. Teilnahme an Schulveranstaltungen (z.B. Klassenfahrten)
  11. Entscheidung über den Besuch einer Förderschule
  12. Teilnahme an Konferenzen (z.B. wegen Schulordnungsmaßnahmen)
  13. Abholen des Kindes von der Schule
  14. Mitarbeit in Elternvertretungen
  15. Mitgliedschaft im Schul-Förderverein
  16. Information über pädagogische Fragen, Lehrpläne, Schulgestaltung, Inhalte, Lehrbücher, Termine (Ferientermine)
1. Regelsituation: Die "normale" Zwei-Eltern-Familie

Meist wird das elterliche Erziehungsrecht von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt u. entspricht der 'Normal'-Situation in Art. 6,2 GG; §§ 1626ff BGB.

Inhalt dieser elterlichen Sorge ist zum einen gemäß § 1626 BGB die Personensorge. Diese umfaßt das Bestimmungsrecht der Eltern über alle, hier bes. die schulischen Angelegenheiten des Kindes. Zum anderen gehört gemäß § 1629 BGB dazu das Recht, das Kind (rechtsgeschäftlich) zu vertreten, solange es hierzu noch nicht selbst berechtigt ist, u. gemäß 1638 BGB die Vermögenssorge. (3)

Die Eltern treten somit der Schule gegenüber in doppelter Weise auf:

Sie vertreten das noch nicht volljährige Kind, dessen Interessen und nehmen damit dessen Rechte als gesetzlicher Vertreter wahr; zum anderen üben sie ihr Erziehungsrecht aus, dessen Gegenstand die o.g. Fallgruppen (1-16) sind. (4)

Hierzu haben die Eltern Anspruch auf alle generellen oder einzelfallbezogenen Informationen seitens der Schule; dem entspricht die Verpflichtung der Schule, diese Informationen in geeigneter Weise einzelfallbezogen oder regelmäßig zu erteilen (z.B. durch Elternsprechtage oder -stunden, Zeugnisse, 'blaue Briefe' oder Notenspiegel unter Klassenarbeiten). (5)

Eine derartige Informationspflicht der Schule gilt nicht nur für die 'Regelfälle', sondern bes. bei Vorliegen existentieller Situationen, bei denen die Schule z.B. von Drogenproblemen eines Kindes erfährt. (Fallgruppe 7); eine Informationszurückhaltung seitens der Schule kann hier nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. (6)

Darüber hinaus folgen aus dem elterlichen Erziehungsrecht die eher 'alltäglichen' Rechte (Fallgruppen 8, 9, 13) (7): - vor allem jedoch die Beteiligungsrechte der Eltern, wenn es um schulische Entscheidungen geht, die die (Schul-)Laufbahn des Kindes negativ zu beeinflussen (8) vermögen (Fallgruppen 11 (9) und 12 (10)).

Weiterhin umfasst das elterliche Erziehungsrecht die Wahrnehmung kollektiver Elternrechte im Rahmen der Elternvertretung durch Wahlen und die Übernahme von Mandaten, die jeweils an die Elterneigenschaft anknüpfen (Fallgruppe 14). (11)

Schließlich sind alle Eltern - wie jeder an der Arbeit der Schule Interessierte - berechtigt, die pädagogische Arbeit der Schule durch eine Mitgliedschaft im Schulförderverein zu unterstützen. (12)

Neben diesen aus dem eigenen Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder herrührenden Beteiligungsrechten an der Arbeit der Schule, die von dieser zu beachten sind, treten die Eltern aber auch als Vertreter der Rechte ihrer Kinder der Schule gegenüber in Erscheinung. So betreffen alle das Verhältnis des Kindes zur Schule im Kern berührenden Entscheidungen die Grundrechte des Kindes auf freie Berufswahl nach Art 12,1 GG und ggf. sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art 2,1 GG (so die Fallgruppen 1 / 2 / 3 / 11 / 12). Bei Volljährigkeit des Kindes werden diese Rechte - wie auch die im Alltagsbetrieb der Schule hieraus resultierenden Verfahrensrechte (vgl. die Fallgruppen 5 / 6 / 9) - von dem Schüler selbst wahrgenommen.

Für die Schule ergeben sich aus dieser Doppelrolle der Eltern praktische Konsequenzen: Solange nur die Wahrnehmung der Rechte des Kindes durch dessen gesetzliche Vertreter von Bedeutung ist, reicht nach § 1629,1 BGB die Abgabe der Erklärung der Schule gegenüber einem Elternteil zum Eintritt der Wirksamkeit aus. (13)

Dies gilt insbesondere für die Fallgruppen 4 - 6 und 11 / 12.

Umgekehrt darf die Schule in entsprechender Anwendung der Regelung des § 1687,1 BGB davon ausgehen, dass die Erklärungen von Eltern über Angelegenheiten des alltäglichen Schulbetriebes bezogen auf das Recht des Kindes von einem Elternteil rechtsverbindlich abgegeben werden. Dies gilt insbesondere für die Fallgruppen 3 / 8 / 9 / 10 / 13.

Da aber - wie dargestellt - in allen Fallgruppen neben dem Vertretungsrecht der Eltern für ihr Kind auch deren höchstpersönliche Erziehungsrechte berührt sind, hat jedes Elternteil sein eigenes Informations- und Entscheidungsrecht.

Dies bedeutet, dass die Schule bei bestehenden Familien mit beiden Elternteilen verpflichtet ist, mindestens bei bedeutenden Fragen (vgl. die Fallgruppen 1 / 2 / 7 / 11 / 12) beide Elternteile zu informieren u. deren gemeinsame Entscheidung einzuholen. Dies kann durch das Verlangen erfolgen, die Unterschrift beider Eltern einzuholen, oder durch die Adressierung eines Schreibens an beide Elternteile. (14)

Da ein solches Verfahren oftmals (vgl. die Fallgruppen 3 / 8 /9 / 10 13) zu aufwendig ist, kann die Schule dann i. d. R. von einer Duldungsvollmacht gemäß § 173 BGB eines Elternteiles und der wechselseitigen Vertretung ausgehen.

Sofern sich die beiden Elternteile in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung (vgl. die Fallgruppen 1-3; 7 / 11 / 12) im Einzelfall nicht auf eine gemeinsame Entscheidung einigen, kann die Schule verlangen, dass die Eltern gemäß § 1628 BGB eine verbindliche Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen. (15)

2. Gemeinsames Sorgerecht getrenntlebender Eltern

Bei getrenntlebenden / geschiedenen Ehegatten mit gemeinsamem Sorgerecht ergeben sich jedoch für die Schule eine Reihe praktischer und rechtlicher Schwierigkeiten.

Die Schule sollte zur Sicherheit eine Kopie der familiengerichtlichen Sorgerechtsentscheidung zu den Schülerakten nehmen. Sofern die Schule auf andere Weise (z.B. vom Kind selbst von der Familientrennung erfahren sollte) empfiehlt es sich, von sich aus von den Eltern um eine verbindliche Mitteilung zum Sorgerecht zu bitten.

Nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes zum 1.7.1998 (16) ist die bisherige Regelfolge der elterlichen Trennung, das Sorgerecht einem Elternteil zu übertragen, durch den Regelfall des Fortbestehens der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1687 BGB ersetzt worden.

Da jedoch die Trennung der Eltern mit der faktischen Zuordnung des Kindes zu einem Elternteil und damit mit der Trennung vom anderen verbunden ist, stellt die Aufrechterhaltung eines gemeinsamen Sorgerechts eine Rechtskonstruktion dar, die erhebliche praktische Probleme zur Folge haben kann.

Deshalb unterscheidet das Gesetz in § 1687,1 BGB auch zwei unterschiedliche Bereiche (17):

Zum einen nennt es die "Angelegenheiten des täglichen Lebens", die allein von dem Elternteil wahrgenommen und verbindlich geregelt werden dürfen, bei dem sich das Kind aufhält. Hierzu sind für die Schule alle Angelegenheiten zu rechnen, die den laufenden Schulbetrieb betreffen (d.h. die Fallgruppen 3 / 4 / 6 / 9 10 / 13); es bleibt strittig, ob ggf. beide Elternteile an Wahlen zu Elternvertretungen teilnehmen und ggf. ein Mandat übernehmen dürfen (Fallgruppe 14).

Zum anderen nennt das Gesetz in § 1687,1 BGB die "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung", in denen das Sorgerecht auch nach der Trennung nur von beiden Elternteilen gemeinsam wahrgenommen werden kann. Hierzu gehören alle schulischen Angelegenheiten, in denen grundsätzliche Entscheidungen zu treffen sind, sowie alle sonstigen Bereiche existentieller Bedeutung (dies betrifft die Fallgruppen 1 / 2 / 5 / 7 / 11 / 12). § 1686 BGB fordert des Weiteren, dass der 'zweite' Elternteil "über wesentliche Dinge Auskunft" erhält; für die Schule bedeutet dies jedoch nicht, dass sie dem Elternteil zur Auskunft verpflichtet ist, da die Auskunftsverpflichtung nur zwischen den Elternteilen besteht.

3. Ein lebender sorgeberechtigter Elternteil

Diese Konstellation stellt für die Schule keine besonderen rechtlichen Probleme dar.

4. Alleinsorgeberechtigter Elternteil und lebender nichtsorgeberechtigter Elternteil.

Diese Konstellation soll - wie dargestellt - bei künftigen Trennungen von Eltern zwar die Ausnahme darstellen, ist jedoch bei den zur Zeit in den Schulen anzutreffenden Fällen noch die Regel. Für die Schule ist auch diese Konstellation grundsätzlich unproblematisch. Denn ihr steht als Ansprechpartner zunächst der allein sorgeberechtigte Elternteil zur Verfügung, der alle schulrelevanten Entscheidungen trifft und dem alle Informationen und Entscheidungen der Schule zuzugehen haben (dies betrifft alle Fallgruppen).

Problematisch ist allein, in welchen Bereichen der nicht Sorgeberechtigte mit der Schule in Kontakt und inwieweit die Schule mit ihm in 'Verhandlungen' treten darf. Dies ist immer dann unbedenklich (für alle Fallgruppen), wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil eine i.d.R. schriftlich zu erteilende Vollmacht des sorgeberechtigten Elternteils vorweisen kann. In diesen Fällen darf die Schule im Umfang der erteilten Vollmacht mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zusammenarbeiten.

Soweit jedoch keine allgemeine oder für Einzelbereiche erteilte Vollmacht vorliegt, besteht für die Schule kaum rechtliche Möglichkeit, mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zu kooperieren. Dieser hat allein Anspruch auf die Erteilung allgemeiner Informationen über den Status seines Kindes, der sich z.B. darin konkretisiert, Bescheinigungen über die Zugehörigkeit zur Schule und deren voraussichtliche Dauer zu erhalten, um diese ggf. dem Finanzamt oder der Kindergeldstelle etc. vorlegen zu können (vgl. Fallgruppe 8).

Zu weitergehenden personenbezogenen Auskünften über das Kind ist die Schule nicht berechtigt. Hieraus folgt für die Schule, dass sie den nicht sorgeberechtigten Elternteil bei allen gewünschten inhaltlichen Auskünften über das Kind und dessen schulische Leistungen und/oder Verhalten an den sorgeberechtigten Elternteil verweisen muss, dem gegenüber der nicht sorgeberechtigte Elternteil gemäß § 1686 BGB ein umfassendes Auskunftsrecht hat. Die Schule ist zwar berechtigt, allgemeine Auskünfte über ihre Bildungsarbeit (vgl. Fallgruppen 8 / 15 / 16) u.ä. zu erteilen (18), muss aber jede auf das einzeln angesproche Kind bezogene Auskunft verweigern; derartige allgemeine Kontakte zu dem anfragenden Elternteil wird sie kaum ganz ablehnen können.

In entsprechender Weise hat sich die Schule zu verhalten (Fallgruppe 13), wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil sein Kind von der Schule abholen möchte; dies gilt auch dann, wenn dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Umgangsrecht nach § 1626 u.1684 BGB eingeräumt ist. Hier ist der Schule zur Vermeidung von Missverständnissen oder schlimmerem dringend zu empfehlen, einen Nachweis für die Berechtigung des Abholens zu verlangen. Entsprechende Erklärungen des Kindes dürften hier nur in Ausnahmefällen (19) ausreichen.

Lediglich die Mitgliedschaft im Förderverein (vgl. Fallgruppe 15) steht auch dem Nicht- sorgeberechtigten Elternteil wie jedem anderen an der pädagogischen Arbeit der Schule Interessierten offen - wie auch die Teilnahme an öffentlichen Schulveranstaltungen.

Schlussbemerkung

Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass Verhandlungspartner der Schule in allen Fragen, die Erziehungs- und Vertretungsrechte der Eltern betreffen, an das zivilrechtlich im einzelnen geregelte Sorgerecht anknüpfen. Dieses ist für alle inhaltlichen Fragestellungen unabdingbare Voraussetzung zur Zusammenarbeit, auch wenn dies in Einzelfällen für den nicht sorgeberechtigten Elternteil, dessen emotionale Bindung an sein Kind unverändert fortbestehen kann, zu teilweise schwer zu ertragenden menschlichen Härten führen kann.

Der einzelnen Schule ist jedoch nicht zuletzt wegen ihrer rechtsstaatlichen Bindungen und Verpflichtungen dringend zu raten, die dargestellten Berechtigungen zu beachten.

Dr. Wolfgang Bott ist Jurist beim Staatlichen Schulamt in Frankfurt/M. Dieser Aufsatz entstand im Zusammenhang mit einem Vortrag bei der ISUV-Gruppe in Frankfurt/M. am 8.3.99 und ist eine gekürzte Fassung eines Beitrages, der veröffentlicht wurde in: Neue Praxis der Schulleitung. Handbuch für Schulleitungen in den 5 neuen Bundesländern. Ausgabe Thüringen, Raabe Verlag, 1999.

Anmerkungen
1. so bereits BVerfG vom 6.12.1972 SPE S I A I/21 und vom 20.10.1981 SPE II A I/1
2. der Elternbegriff wird in § 100 HSchG i.d.F. v. 15.5.1997 (GVBl I S. 143) zum einen in Anknüpfung an das elterliche Sorgerecht und zum anderen in Beziehung zu sonstigen Personen, die mit nachzuweisendem Einverständnis der Sorgeberechtigten an der Erziehung mitwirken, definiert.
3. weiterführende Hinweise zum Recht der elterlichen Sorge in allen Kommentierungen zum BGB, z.B. Palandt zu §§ 1626 BGB ff.
4. Die Einschulung richtet sich nach §§ 56/70 HSchG; die Wahl weiterführender Schulen nach §§ 77/78 HSchG i.V.m. §§ 2 ff VOGestSchul V. i.d. F. v. 22.2.1999 (Abl S. 234); die Kurswahl nach § 76 HSchG i.V.m. §§ 12/19 über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium vom 19.9.1998 (Abl S. 734); die Teilnahme an Klassenfahrten als sonstige Schulveranstaltung nach § 69,4 HSchG i.V.m. dem Erlaß über Schulwanderungen, Schulfahrten, internationale Begegnungs- und Austauschfahrten vom 30.10.1995 (ABl 1996, S. 7ff).
5. Für Elternsprechtage und -stunden gilt § 69,4 HSchG i.V.m. § 17 VOGestSCHV; für Zeugnisse § 72,2 HSchG i.V.m. §§ 32 VOGestSchV; die Regelung über die Versendung "Blauer Briefe" ist durch die Streichung der Regelung des § 17,3 VOGestSchV vom 22.2.1999 entfallen; die Verpflichtung zur Erteilung von Notenspielgeln unter Klassenarbeiten durch § 28,3 VOGestSCHV wieder eingeführt worden.
6. Nach der Rechtssprechung des BVerfG (9.2.1982, NJW 182, 1375) nur dann, wenn bei Weitergabe der Information an die Eltern die Gefahr besteht, dass dies zu schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Schäden des Kindes führen wird.
7. nach § 69,4 HSchG i.V.m. § 32,10 VOGestSchV
8. Bei Schulordnungsmaßnahmen nach § 82 HSchG i.V.m. VOVerfMa v. 8.7.1993 (ABl, 688)
9. nach § 54 HSchG i.V.m. §§ 13 ff VO über sonderpädagogische Förderung i.d.F. v. 22.12.1998 (ABl 1999, S.47)
10. nach § 75,2 HSchG
11. nach §§ 101 ff HSchG
12. vgl. zum schulischen Förderverein Schulmanagement 1992, 19ff m.w.Nw.
13. vgl. hierzu weiterführend Palandt aaO. zu § 1629 BGB
14. dies sollte zur Sicherheit nach den Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes förmlich - möglichst mit Postzustellungsurkunde nach § 3 VwZG - zugestellt werden
15. hierbei kann ggf. das Jugendamt nach entsprechender Information durch die Schule stützend tätig werden
16. nach dem KindRG vom 16.12.1997 BGBl I S. 2942
17. vgl. hierzu den umstrittenen Beitrag von Schwab, in: FamRZ 4/1997
18. z.B. Informationen über Schul- u. Ferientermine, Lehrpläne, Lehrbücher etc.
19. z.B. bei älteren und entsprechend verständigeren Kindern


'Entsorgte Väter machen Schule ...'
Schulrecht entmachtet rechtlose Väter weiter.
Rat: Alle 'Hintertürchen' nutzen.


Kommentar zum Artikel von Dr. W. Bott "Eltern und Schule"
von Jürgen Ketzer

Die Problematik des Begriffs "Eltern" zeigt sich in der Ausweitung vom Familienrecht aufs Schulrecht. Hier kollidieren zwei Rechtsbereiche; die Erkenntnis, daß auch noch einer Trennung bzw. Scheidung "Eltern Eltern bleiben" (sollen), hat ins Schulrecht noch nicht Eingang gefunden.

Durch meine 20-jährige Tätigkeit in der Schule weiß ich, wieviele 'Schulkarrieren' Folge von früheren 'Familienkarrieren' sind... Durch schulische und persönliche Betroffenheit als 'entsorgter' Vater weiß ich, wie wichtig dagegen der Kontakt zwischen Schule und nicht-sorgeberechtigtem, aber sich sorgendem Elternteil sein kann.

Man kann einerseits den engen juristischen Elternbegriff des Schulrechts bedauem - ich empfehle den anderen Weg, jeden 'Strohhalm' zu ergreifen, jede 'Hintertür' als Zugang zum Schulleben der eigenen Kinder zu nutzen.

Der Schuljurist nennt als 'Haupteingang' für nichtsorgeberechtigte Eltern die Mitgliedschaft im schulischen Förderverein; darüber hinaus gibt es weitere Möglichkeiten: Niemand kann einem 'Elternteil 2. Klasse' den Kontakt zu Schule, Schulleitung, Klassenlehrer, Fachlehrer des eigenen Kindes verbieten - solange die Spielregeln eingehalten werden: Keine Auskunft über das Kind. Aber der Deutschlehrer kann nach Lesestoff, der Sprachlehrer nach dem Lernstand, der Geographielehrer nach dem aktuellen Thema, usw. gefragt werden.

So entstehen Gesprächsanlässe mit dem Kind, das sieht, wie der rechtlose Elternteil (ggf. intensiver als der betreuende!) Anteil nimmt an seinem Leben und Lernen. Und die gesprächsbereiten Lehrer lernen ggf. einen netten Elternteil - und vielleicht wichtige Hintergründe für das Verständnis des Kindes kennen. Wenn Lehrer auch nicht reden dürfen - zuhören dürfen sie allemal. Vielleicht entwickeln sich Kontakte über den Förderverein, die Mitwirkung bei Schulveranstaltungen etc. Und wenn bei solchen Gelegenheiten Kontakte mit Mitschülern entstehen, wäre eine Äußerung wie "Du hast aber einen tollen Papa!" wünschenswert und nicht ausgeschlossen.

Wenn schon das Familien- und Schulrecht nur unzureichend Kinder-, Eltern- und Menschenrechte artikuliert, dann kann man froh sein, dass die Rechtscodices oftmals einzelfallbezogen sind; jede noch so kleine Lücke sollten die engagierten 'entsorgten' Väter für sich - und für die Kinder nutzen. Es wäre hilfreich wenn sich im Anschluß an die Veröffentlichung des o.g. Artikels Väter zur Mitteilung origineller und nachahmenswerter Erfahrungen bereit finden würden.