Fälle
eingefügt / geändert am zum Artikel Datum des Artikels
24.09.2001
24.09.2001
01.10.2001
27.12.2001
22.02.2002
09.03.2002
06.07.2006
Dr. Christian Adler. Kindesmißbrauch und Gewalt in der familiengerichtlichen Praxis.
Der Fall Moritz.
Fälle bei paPPa.com.
Ein Fall in Sachen Gewaltschutzgesetz.
Ein Fall in Sachen Umgangsverweigerung.
Ein Fall in Sachen Jugendamt und Sorgerecht.
Ein Fall in Sachen Sorgerecht.
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27.05.2002


Dr. Christian Adler.
Kindesmißbrauch und Gewalt in der familiengerichtlichen Praxis.
Ein Fall wie viele in Deutschland.


Der Einzelfall zeigt die familiengerichtliche Praxis in Deutschland wie sie viele Eltern, Mütter und Väter und deren Familien heute erleben. Der Verfasser schildert detailliert die Brutalität gegenüber Kindern, hier seiner Tochter. Er belegt beispielhaft, daß das auch mit der Kindschaftsrechtsreform eingeführte 'gemeinsame Sorgerecht' als Regelfall bisher keinerlei Veränderung in die bestehende Gerichtspraxis brachte.

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Der Fall Moritz.

Auch dies wieder ein Artikel, der das Leid eines Kindes dokumentiert, das einseitig von einem Elternteil mißhandelt wird und bei dem die Mißhandlung von der deutschen Justiz unterstützt wird.

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Ein Fall in Sachen Gewaltschutzgesetz.

Ich möchte an dieser Stelle über einen aktuellen Fall zum Thema GEWALTSCHUTZGESETZ berichten.

In Baden-Württemberg lief der Pilot hierzu ja schon seit längerer Zeit.

Das Verfahren hier sieht wohl vor, dass der gewalttätige Ehepartner (nachf. Pappa genannt) durch Strafanzeige des Opfers den sogenannten "Platzverweis" durch die Polizei ausgesprochen bzw. verfügt bekommt. Diese Verfügung ist zunächst bis zum nächstfolgenden Werktag gültig und muss dann durch das zuständige Ordnungsamt bestätigt werden.

Im vorliegenden Falle reichte eine Strafanzeige wegen einer verjährten Ohrfeige (Jan. 2001) und ansonsten wegen Beleidigung (angeblich: "Blöde Kuh", "Du hast ja keine Ahnung", etc.) und gesteigertem Alkoholkonsum aus.

Diese Vorwürfe sind übrigens zum einen total aus dem jeweiligen Zusammenhang gerissen und wurden vom Pappa nie in dieser Art gemacht. Die Verfügung wurde für insgesamt 5 Wochen aufrechterhalten

Dem Pappa wurde zu keiner Zeit die Möglichkeit gegeben, die Vorwürfe zu entkräften. Auch die zuständigen Behörden ermittelten in keinster Weise, um die Schuld oder Unschuld des Pappas festzustellen. Es lag somit nachweislich nur die Aussage des vermeintlichen Opfers vor. Keine akute Körperverletzung o.ä., lediglich die überspitzt dargestellten Beleidigungen eines aus meiner Sicht normalen Ehestreits reichten - den ach - so hilfreichen Behörden aus. (Der Pappa könne ja beim zuständigen Verwaltungsgericht Widerspruch einlegen, dieser hat allerdings keinerlei Auswirkung auf die aktuell ausgesprochene Verfügung).

Was das "Opfer" zu diesem Schritt veranlasst hat ist rätselhaft, zumal die Trennung bereits im Raum stand.

Die Verfügung hatte zusätzlich zur Folge, dass dem Pappa ohne weitere Probleme der Zugang zu seinen persönlichen Gegenständen unmöglich gemacht wurde. So war es dann auch ein leichtes für das "Opfer" alle wichtigen Unterlagen, strittigen Gegenstände, etc. erstmal beiseite zu schaffen. Das alles wäre ja an und für sich noch gar nicht so tragisch, wenn da nicht noch der zum Zeitpunkt dieses Vorfalles erst 6 Wochen alte eheliche Sohn wäre, der hierdurch mal eben für längere Zeit auf seinen Vater verzichten musste. Jegliche Versuche seitens des Pappas, sein Kind sehen zu dürfen, wurden erst mal im Keim erstickt, weil das "Opfer" ja in "ständiger Angst lebt".

Nun, da das "Opfer" durch die Behörden eine Sozialwohnung zugewiesen bekam, musste die Verfügung nicht länger aufrecht erhalten werden und der Pappa durfte nach dem Auszug des Opfers und seines Kindes wieder in die eheliche Wohnung. - Super - .

Die zusätzlich entstandenen Kosten der 5 Wochen in Hotels, bei Freunden und einer kurzfristig zusätzlich angemieteten Wohnung trägt der Pappa natürlich selbst. Auch die laufenden Kosten der ehelichen Wohnung mussten vom Pappa getragen werden. Dass dieser Umstand jetzt bei der Unterhaltsberechnung keine Rolle spielt, brauche ich wohl nicht zu erwähnen.

Wie dieser Fall nun weitergeht, weiß wohl niemand so genau. Es bleibt nunmehr nur zu hoffen, dass, nachdem Unterhalt, Umgang, Scheidung und was sonst noch alles kommen mag, erledigt ist, dem Pappa überhaupt noch ein Leben bleibt.

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Ein Fall in Sachen Umgangsverweigerung.

Brief von der Tochter ...
nach 15 Jahren ohne nennenswerten Vater-Kind-Kontakt.

Die vergangenen 15 Jahre lassen sich recht kurz beschreiben. Ein erster Gerichtsantrag auf Umgang als die Tochter 3 Jahre alt war. Der Antrag wurde nach § 1711 BGB "Die Mutter bestimmt den Umgang des Kindes" abgelehnt. Als mütterliches Wohlverhalten aus damals § 1634 BGB wurde der Mutter eine recht ausführliche Auskunftspflicht mit jährlichen Fotos auferlegt. Weder die Berichte, noch die Fotos kamen vollständig und regelmäßig. Später kamen auch keine Zeugniskopien. Die Mutter argumentierte mit Datenschutz und Willen des Kindes, kurzum Persönlichkeitsrecht des Kindes.

Es folgte ein Antrag des Vaters sich selbst bei der Schule zu informieren; wurde aber abgelehnt. Es folgte ein Antrag des Vaters seiner Tochter handelsübliche Grußkarten zu Geburtstagen und Hochfeiertagen mit maximal drei handschriftlich ergänzten Sätzen schicken zu dürfen; wurde abgelehnt, weil die Mutter beim Eintreffen zu negativ reagieren würde. Das würde die Kinder belasten.

Danach folgten acht Anträge auf Zwangsmassnahmen um jeweils Zeugniskopien oder Auskünfte zu erhalten; die Mehrheit der Anträge blieb erfolglos, da die Mutter ohne Vermögen und ohne Einkommen von Sozialhilfe lebte. Weitere vier Anträge auf Sorgerechtseingriff nach § 1666 BGB blieben ebenso erfolglos.

Kurz vor der Kindschaftsrechtsreform stellte der Vater einen erneuten Antrag auf Umgang. Dieser lief über vier Jahre und war auf dem Papier erfolgreich vor dem Oberlandesgericht.

Während dieses Verfahrens recherchierte der Vater selbst. Dies ergab, die Tochter ging nicht mehr zur Schule und wurde insgesamt von drei Schulen verwiesen. Das Schulamt erwirkte einen Strafbefehl gegen die Mutter wegen Verstoß gegen die Schulpflicht. Die Mutter konnte zahlen und der Verstoß blieb ohne Folgen. Dann erfuhr der Vater, dass seine Tochter nicht mehr bei der Mutter wohnte. Die Tochter hatte sich eine Pflegemutter gesucht, deren ältester Sohn auf einer Party seiner Mutter mit 15 Jahren drogenabhängig wurde, deren Tochter mit 15 Jahren gerade ein Kind erwartet und deren jüngerer Sohn angeblich vom Vater missbraucht worden ist. Drei Kinder und drei Väter, eine Mutter.

Als der Vater Kontakt dorthin bekam half das Jugendamt der Mutter bei der Rückführung der Tochter zur Mutter. Wieder Kontaktabbruch. Diesmal argumentierte die Mutter, dass der Vater gar nicht der Vater dieser Tochter sei. Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft folgte. Doch leider wertete das Gericht diesen Antrag nur als väterliche Vaterschaftsanfechtung und der Vater zahlte 8400 DM inklusive dem Zeugengeld für die Mutter. In diesen Kosten enthalten, das Untersuchungsergebnis die Mutter sei auch nicht die Mutter. Wie ? Ganz einfach, die Mutter erschien mehrfach nicht zu den Blutabnahmeterminen und irgendwann kam dann eine Blutprobe der Tochter von einem niedergelassenen Arzt; leider eine falsche Blutprobe. Im zweiten Anlauf war der Vater dann der leibliche Vater und zahlte alles.

Gegen Ende des Verfahrens wurde die Tochter dann noch mit 15 Jahren schwanger. Dies führte zum Umgangsausschluss wegen Schwangerschaft der Tochter in erster Instanz.

Die zweite Instanz gewährte dann Umgang. Doch nur wenn die Tochter dies wünscht.

Dazu erklärte das Jugendamt, es sei dem Amt kein Wunsch der Tochter auf Umgang bekannt. Also durfte der Vater auch die neue Anschrift seiner Tochter nicht erfahren.

Die zweite jüngere Tochter durfte der Vater dann im Alter von 15 Jahren in den Räumen des Kinderschutzbundes kennen lernen. Diese betreuten Termine sollten dreimal stattfinden, danach sollte es ohne Betreuung weiter gehen.

Doch die jüngere Tochter erklärte dazu, dass sie den Vater schon treffen würde, wenn der Wunsch der Mutter auf weitere Begleitung akzeptiert wird. Sie selbst würde den Vater auch ohne Begleitung treffen wollen ...

Eine Beschwerde beim Umgangspfleger Jugendamt bewirkte nichts. Eine Beschwerde beim Oberlandesgericht bewirkte ebenfalls nicht. Ein erneuter Antrag am Amtsgericht wird nicht bearbeitet, weil der Vater sich weigert die Gerichtskosten vorab zu begleichen.

Einhellig erklären alle Ämter, auch die jüngere Tochter sei mit 15 Jahren nun zu alt ...
um Rechtsstaatlichkeit zu praktizieren, ergänzt der Vater dazu. Leider ist die Tochter nach Meinung der Mutter noch zu jung um den Vater ohne Begleitung treffen zu können.

Hier nun der erste Brief der älteren Tochter an den Vater ...

Über Ratschläge und Hinweise oder auch Interpretationen weiteren väterlichen Handelns würde der Vater sich sehr freuen.

Hier gilt es aber zu bedenken, dass das Sozialamt wegen unbekannter Leistungsfähigkeit des jungen Vaters des Enkelkindes nunmehr beim Großvater wieder den weiter gehenden Unterhalt für die Tochter als Verwandte in gerade Linie fordert.

Es gilt auch zu bedenken, dass die Leistungsfähigkeit des jungen Vaters gar nicht festgestellt werden konnte. Denn das Jugendamt darf nur gegenüber dem Vater der Mutter Unterhalt fordern, weil da eine freiwillige Beistandschaft und ein alter Unterhaltstitel besteht.

Zudem gilt es zu bedenken, dass eigentlich die immer noch sorgeberechtigte Mutter der Tochter nun für ihre Tochter den Betreuungsunterhalt einfordern müsste. Nur die sorgeberechtigte Mutter ist bis zur Volljährigkeit dazu berechtigt. Doch dazu wiederum müsste diese aktiv werden.

Natürlich könnte jedes Gericht oder das Jugendamt nun nach § 1666 BGB in das mütterliche Sorgerecht gehen, wie auch schon wegen nur 15 Jahren Umgangsboykott und dann anstelle der Mutter das Nötige veranlassen.

Nur macht das niemand, eben auch nicht auf Antrag des Vaters bzw. Großvaters.
Also gehen die Ämter wieder gegen den Vater und jetzigen Großvater vor ...
... den die Tochter ausdrücklich nicht als Großvater ihres Kindes anerkennen will.

Das Oberlandesgericht hat dazu schon entschieden, dass kein Rechtsschutzbedürfnis auf Feststellung besteht, weil die Mutter schon in der Vergangenheit keine Gerichtsbeschlüsse akzeptiert hat. Das sei bitter, schreibt das Oberlandesgericht verständnisvoll ... aber kein Grund um nach Art. 20 GG Widerstand zu leisten und die Unterhaltszahlung grundsätzlich auch gegenüber der jüngeren Tochter einzustellen.

Dafür erkennt das Oberlandesgericht, dass eigentlich auch die Mutter gegenüber der älteren Tochter nun zum Barunterhalt verpflichtet sei. Aber leider, so schreibt das Oberlandesgericht kann die Tochter diesen Unterhalt nicht geltend machen. Denn die Mutter hat doch das Sorgerecht und müsste sich selbst verklagen.

Der Vater ist jetzt ratlos, wann denn ein Kindeswohl gefährdet sein könnte. Dazu hat dem Vater ein Mitarbeiter des Bundesjustizministerium schon geantwortet: Der kurzzeitige Ausfall eines Umgangstermines sei noch kein ausreichender Eingriffsgrund.
Der Mann empfiehlt dem Vater sich an das Jugendamt zu wenden. Das Jugendamt erklärt schon ein Gefährdungspotential erkennen zu können, doch ohne Gericht nichts machen zu können. Drum soll der Vater ja die Prozesskosten vorab bezahlen, obwohl sich § 1666 BGB eindeutig an das Familiengericht richtet. So geht das seit 15 Jahren.

Der Vater hat nun den Eindruck das bürgerliche Gesetzbuch ist nicht für den Bürger gemacht und muss von diesem auch gar nicht mehr verstanden werden. Auch scheinen die inzwischen bestätigten Befürchtungen des Vater bezüglich der älteren Tochter ohne Bedeutung für die amtlichen Beteiligten.
Offenbar besteht keinerlei Verdacht, dass die Geschichte auch bei der jüngeren Tochter so ähnlich enden könnte. Und wenn doch, das Sozialamt wird's schon richten.
Und der Steuerzahler wird's bezahlen. Die Beamten haben mehr Arbeit usw. ...

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Lößl
71672 Marbach
Marktstrasse 4
Tel. (07144) 92670

E-Mail: rein.loessl@t-online.de

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Ein Fall in Sachen Jugendamt und Sorgerecht.

Lesen Sie
hier den Fall von Samira und Michael. Der Autor teilt auch seine Erfahrungen mit dem Jugendamt mit und gibt Ratschläge für den Umgang mit dem Amt.

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