Recht / Gesetz

Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die UN bzgl. der Kinderrechtskonvention
eingefügt am Zum Artikel
30.09.2001
30.09.2001
30.09.2001
30.09.2001
Bericht der BRD an die UN bzgl. der Kinderrechtskonvention als PDF-Datei
Auszug aus Bericht: Bevorzugung der Mutter
Auszug aus Bericht: Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern
Auszug aus Bericht: Recht des Kindes auf Umgang mit Großeltern und Geschwistern


Auszug aus dem Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Vereinten Nationen zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland.
Bevorzugung der Mutter

398. Die bessere Stellung der Mutter gegenüber dem Vater in diesem Bereich hat ihren Grund in kinderpsychiatrischen und kinderpsychologischen Erkenntnissen, wonach das Kind sehr bald nach der Geburt enge Bindungen zu seiner Mutter entwickelt. Ein Sorgewechsel gegen den Willen der Mutter würde zu einem Eingriff in diese Bindungen führen und ist deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt.

Den vollständigen Bericht lesen Sie
hier als PDF-Datei.

In unserem Forum können Sie Ihre Meinung zu diesem Artikel äußern.
Verweisen Sie dabei bitte auf http://vaetersorgen.de/Staatenbericht.html#Staatenbericht398

Zum Seitenanfang

Auszug aus dem Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Vereinten Nationen zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland.
Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern

442. Entsprechend Artikel 9 Abs. 3 der Konvention enthält nunmehr das Bürgerliche Gesetzbuch ein Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Anders als bisher macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen verheirateten Eltern, geschiedenen Eltern und Eltern, die nie miteinander verheiratet waren. Das Umgangsrecht des Kindes und der Eltern kann nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Eine familiengerichtliche Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

Den vollständigen Bericht lesen Sie
hier als PDF-Datei.

In unserem Forum können Sie Ihre Meinung zu diesem Artikel äußern.
Verweisen Sie dabei bitte auf http://vaetersorgen.de/Staatenbericht.html#Staatenbericht442

Zum Seitenanfang

Auszug aus dem Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Vereinten Nationen zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland.
Recht des Kindes auf Umgang mit Großeltern und Geschwistern

447. Über Artikel 9 Abs. 3 der Konvention hinausgehend hat der Gesetzgeber auch ein Umgangsrecht für Großeltern, Geschwister, Stief- und Pflegeeltern geschaffen, soweit dies dem Wohl des Kindes dient. Dabei kommt es wesentlich darauf an, ob das Kind zu diesen Personen Bindungen besitzt. Kinder sollen durch das Jugendamt darin unterstützt werden, dass die genannten Personen von ihrem Umgangsrecht zum Wohle des Kindes Gebrauch machen.

Den vollständigen Bericht lesen Sie
hier als PDF-Datei.

In unserem Forum können Sie Ihre Meinung zu diesem Artikel äußern.
Verweisen Sie dabei bitte auf http://vaetersorgen.de/Staatenbericht.html#Staatenbericht447

Zum Seitenanfang

Hier erreichen Sie den Webmaster