OLG-Bremen
Beschluß in einem Sorgerechtsverfahren


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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen XXXXXXXXXXXXXXXXX
Beschluss

in der Familiensache betreffend die Abänderung der

Sorgerechtsregelung für das Kind XXXXXXXXXXXXX



XXXXXXX geb. XXXXgeb. AmXXXXXXXX , deutsche Staatsangehörige XXXXXXXXX
- Kindesmutter/Antragstellerin
- Verfahrensbev. RAe. XXXXXXX


gegen


XXXXXXXXXXXXXXXX
- Kindesvater/Antragsgegner
- Verfahrensbev. RAe. XXXXXXXX etc.


Beteiligt: Amt für Soziale Dienste Bremen-Nord, Jugendamt

            XXXXXXXXXXX

            RAin. XXXXXXXX als Verfahrenspflegerin


hat der 4.Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen als Senat für Familiensachen unter Mitwirkung der Richter

XXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXX

aufgrund der Beratung vom 26.X.2001 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen - Blumenthal vom 22.X.2001 dahingehend abgeändert, daß ihr in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen - Blumenthal vom X.x.1999 (XXXXXXXXX ) die elterliche Sorge für die Tochter XXXXXX allein übertragen wird.

Die Beschwerde des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf DM 5.000.- festgesetzt.

Gründe:


Das Familiengericht Bremen - Blumenthal hat, nachdem der Kindesmutter bereits mit Beschluß vom 8.X.1999 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für XXX übertragen worden war, mit dem angefochtenen Beschluß vom 22.X.2001 ihr auch die Vertretung des Kindes im Bereich der Gesundheitsvorsorge übertragen, den weitergehenden Antrag auf Übertragung der gesamten elterliche Sorge jedoch zurückgewiesen. Die Kindesmutter verfolgt mit ihrer Beschwerde ihren ursprünglichen Antrag weiter, der Kindesvater erstrebt die Fortgeltung der gemeinsamen elterlichen Sorge - mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts.


Die Beschwerden der Kindeseltern sind zulässig (§ 621 e, 621 Abs.1 Nr.1, 567 ff ZPO), begründet ist jedoch nur die Beschwerde der Kindesmutter. Der Senat sieht im vorliegenden Fall die Voraussetzungen als gegeben an, unter denen eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge in allen Teilbereichen zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Es entspricht auch dem Wohl des Kindes am besten, wenn sodann der Mutter die elterliche Sorge übertragen wird (§ 1671 Abs.2 Nr. 22. HS BGB).


Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646) die gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern nicht den Regelfall darstellt, die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil daher nicht als bloße Ausnahmeregelung, als ultima ratio, anzusehen ist, hat das Gericht stets zu prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge tatsächlich die dem Kindeswohl am besten entsprechende Lösung ist. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Elternteil die elterliche Sorge für sich allein beansprucht und sich damit von der gemeinsamen Sorge lossagt. Getrenntlebende Eltern sind im Rahmen der elterlichen Sorge grundsätzlich zur Konsensfindung verpflichtet.Solange ihnen das zum Wohl des Kindes zuzumuten ist, können sie aus dieser Verantwortung auch nicht entlassen werden. Der Alleinsorge ist aber dann der Vorzug zu geben, wenn die elterliche Sorge im Alltag tatsächlich nicht funktioniert, weil es den Eltern nicht gelingt, zu Entscheidungen im Interesse des Kindes zu gelangen, denn letztlich lassen sich auf Dauer Gemeinsamkeiten nicht verordnen (BGH a.a.O.).Dauern aber die Streitigkeiten zwischen den Eltern an, ist davon auszugehen, daß das Kind mit zunehmendem Lebensalter in diese auch dann hineingezogen wird, wenn die Eltern das nicht beabsichtigen. Eine solche Situation kann dem Wohl des Kindes letztlich nicht dienen.


Bereits aus dem Inhalt der Akten, insbesondere aus der in dem angefochtenen Beschluß enthaltenen Darstellung der von den Parteien geführten Verfahren und deren gegenseitige Abhängigkeit, ergibt sich für den Senat eindeutig, daß die Parteien ohne die Inanspruchnahme des Gerichts auch nach inzwischen nahezu dreijährigem Getrenntleben noch immer nicht in der Lage sind, gleichberechtigt miteinander zu sprechen und nach sachlichen Kriterien gemeinsame Entscheidungen zu treffen und auch nach außen zu vertreten. Dies wird auch aus den Stellungnahmen des Jugendamtes und der Verfahrenspflegerin deutlich. Diese als auch die Mitarbeiter des Jugendamtes haben erfolglos versucht, den Eltern Hilfestellungen bei der Herstellung einer Elternebene als Voraussetzung für gemeinsame Entscheidungsfindung zu geben. Im Rahmen der anhängigen gerichtlichen Verfahren zeigt sich vor allem an den Verfahrensgegenständen, wie zerstritten die Eltern sind. Sie streiten nicht nur um Sorge - und Umgangsrecht, sondern auch um die Zustimmung des Vaters zur Taufe und zur Anmeldung im Kindergarten. Die Streitigkeiten wegen der Taufe hatten ein solches Ausmaß angenommen, daß der Pastor sie abgelehnt hat. Im Verfahren wegen der Anmeldung des Kindes zum Kindergarten hatte die Mutter zwar eine gerichtliche Entscheidung erreicht, die ihr die Auswahl des Kindergartens und die Anmeldung ermöglichte, allerdings besucht XXX nun doch den Kindergarten, den der Vater vorgeschlagen hatte. Darüber hinaus gab und gibt es Probleme im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung des Kindes - auch wenn es dabei teilweise nur um mehr oder wenige routinernäßige Arztbesuche ging - und mit einer - allerdings langfristigen - krankengymnastischen Behandlung. Die Unfähigkeit der Eltern, sich gegenseitig umfassend zu informieren und den gegebenen Informationen dann auch Glauben zu schenken, führte im Ergebnis dazu, daß die behandelnden Ärzte und Therapeuten in die Auseinandersetzungen zwangsläufig einbezogen wurden, auch wenn sie das nicht wollten.


Die fehlende Kooperationsfähigkeit und -willigkeit der Eltern ist auch bei ihrer Anhörung vor dem Senat deutlich geworden. Jeder Elternteil kritisiert und beurteilt das Verhalten des anderen und erwartet von ihm, er solle sich ändern, auf ihn, den anderen, zugehen. Der Kindesvater fordert von der Kindesmutter "vertrauensbildende Maßnahmen", kontrolliert aber gleichzeitig ihre Entscheidungen und versucht schon jeweils im Vorfeld Einfluß zu nehmen, ohne ihr die Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Entscheidung einzuräumen. Die Kindesmutter ihrerseits ist nicht in der Lage, das beim Vater offenkundig bestehende Bedürfnis, umfassend informiert und in seinen Bemühungen um XXXX anerkannt zu werden, auch nur annähernd zu befriedigen. Von der Notwendigkeit der Anmeldung des Kindes im Kindergarten erfuhr er beispielsweise durch eine Mitteilung im Rucksack des Kindes.


Die fehlende Konsensfähigkeit beruht hier auch nicht einseitig auf einer nicht verständlichen Verweigerungshaltung eines Elternteils - der Mutter etwa -, die bei der Entscheidung über den Fortbestand der elterlichen Sorge vernachlässigt werden könnte, weil es die Pflicht der Eltern ist, die mit der Trennung und Scheidung zusammenhängenden Schädigung des Kindes zu mindern und vernünftige, den Kindesinteressen entsprechende Lösungen zu entwickeln. Die in dem Verfahren 71 a F 46 / 99 tätige Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom 30.X.1999 in eindrucksvoller Weise dargestellt, worin die Ursachen für die Probleme der Eltern im Umgang miteinander liegen. Das Familiengericht hat sie in der angefochtenen Entscheidung im einzelnen dargestellt. Daran hat sich nichts Grundsätzliches geändert. Angesichts der kurzen Zeit des Zusammenlebens als Eltern des Kindes XXXX haben die Parteien nicht wie andere Paare die Gelegenheit gehabt, sich als verantwortungsbewußte Eltern zu erleben und aus dieser Erfahrung gegenseitiges Vertrauen auf der sog. Elternebene zu entwickeln. Selbst wenn jede Partei das Wohl des Kindes im Auge hat, sich auch davon leiten läßt und beide ausreichende Erziehungskompetenz haben - so liegt der Fall hier -, kann die gemeinsame Sorge dennoch keinen Bestand haben, wenn die Eltern trotz allem nicht zu einer Übereinstimmung mit den Vorstellungen des anderen Elternteils kommen. Das Wohl des Kindes gebietet es, daß anstehende Entscheidungen zeitgerecht und auch ohne ständige gerichtliche Auseinandersetzungen zustande kommen können. Die Entscheidung für die Alleinsorge eines Elternteils ist denn auch nicht zwangsläufig eine Entscheidung über das Versagen des anderen oder gar ein Werturteil. Sie beruht im vorliegenden Fall vielmehr allein auf den objektiven Gegebenheiten der elterlichen Uneinigkeit und stellt die vom Gesetz (§ 1671 Abs,1 und Abs,2 Nr. 2 BGB) dafür vorgesehene Reaktion dar.


Dem Senat schien es auch erforderlich, die elterliche Sorge insgesamt auf einen Elternteil, hier die Mutter, zu übertragen. Auch bei der Anhörung der Eltern haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ihre Auseinandersetzungen ein Ende gefunden haben und nun - bei Beibehaltung der gemeinsamen Sorge im übrigen - Ruhe einkehren könnte, wie der Vater im Termin geltend gemacht hat. Neue Meinungsverschiedenheiten zeichnen sich bereits im Zusammenhang mit dem Kindergartenbesuch und der dadurch erforderlich gewordenen Umgestaltung des Umgangsrechts ab. Auch ist immer noch ungeklärt, wer das Stammbuch verwahren soll. Dieses Recht nimmt nach wie vor der Vater für sich in Anspruch.


Da somit eine Aufhebung der elterlichen Sorge in allen Teilbereichen zum Wohl des Kindes erforderlich ist, war diese dem Antrag der Mutter folgend ihr zu übertragen. XXXX war bei der Trennung der Eltern drei Monate alt und lebt seither bei der Mutter. Obwohl sie eine gute Beziehung zum Vater entwickelt hat, dieser in ihrem Leben präsent ist - so die Verfahrenspflegerin -, kommt auch angesichts der Berufstätigkeit des Vaters und der guten Versorgungssituation bei der Mutter vernünftigerweise nur diese als Sorgerechtsträgerin in Betracht.


Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 131 KostO , eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 13 a Abs. 2 FGG) erschien dem Sach - und Streitstand nicht angemessen.

XXXXX XXXXXXX XXXXXX



Für die Ausfertigung:

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen

XXXXXX
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