Petition

Petitionsentwurf des VAfK für eine rechtliche Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder und Väter

Das Original dieses Schreibens im Rich-Text-Format (rtf) erhalten Sie hier.

Pet 22/08/2001)

Absender:











         Deutscher Bundestag
         Petitionsausschuss
         Platz der Republik 1
         11011 Berlin






Petition zu:

-  Diskriminierung nichehelicher Kinder und ihrer Väter im deutschen Kindschaftsrecht beenden
-  Sorgepflicht und Sorgerecht für alle Eltern und Kinder. Sorgerechtsentzug nur nach §1666 BGB bei Gefährdung des Kindeswohls
-  Ersatzlose Streichung der §1626a und §1671 BGB





Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit petitiere ich für eine schnellstmögliche Veränderung der gesetzlichen Bestimmungen im Kindschaftsrecht.


Sicherzustellen ist zukünftig, dass:

-  entsprechend der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

Artikel 8: "(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung (...) ihres Familienlebens"
Artikel 14: "Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts ... oder eines sonstigen Status zu gewähren."

- entsprechend dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3 Satz 2: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."
Artikel 3 Satz 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden."
Artikel 6 Satz 2: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst Ihnen obliegende Pflicht."

- entsprechend dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderkonvention)
Artikel 18 Satz 1: "Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. ..."

-  entsprechend
"§1626 Bürgerliches Gesetzbuch (Elterliche Sorge, Grundsätze)
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)."

  1. Der hierzu im eklatanten Gegensatz stehende Paragraph 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der die Wahrnehmung der elterliche Sorge durch den nichtverheirateten Vater von der einseitigen Zustimmung der Mutter abhängig macht und ansonsten der Mutter das alleinige Sorgerecht zuweist, ersatzlos gestrichen wird.
  2. Jedes Kind ein Recht auf elterliche Sorge durch Mutter und Vater hat. Damit entfällt auch die Begründung für §1671 BGB, der somit ebenfalls ersatzlos zu streichen ist.



  3. Zu 1. Der Gesetzgeber soll durch eine Neuregelung des Kindschaftsrechtes sicherstellen, dass jeder Elternteil, unabhängig vom rechtlichen Status, von Geburt des Kindes an, bzw. mit Feststellung der Vaterschaft das Sorgerecht besitzt, das ihm/ihr nur unter den strengen gesetzlichen Bestimmungen bei Gefährdung des Kindeswohls entzogen werden kann oder wenn dieser Elternteil nicht gewillt oder in der Lage ist, die sich aus der elterlichen Sorge ergebenen Pflichten zum Wohle des Kindes wahrzunehmen.

    Die derzeitige verfassungswidrige Gesetzeslage im Bürgerlichen Gesetzbuch, führt dazu, dass Väter aus der elterlichen Verantwortung ausgeschlossen bleiben, wenn dies die Mutter des nichtehelichen Kindes wünscht. Gründe dafür müssen von ihr nicht angegeben werden. In der Praxis führt das bis zu solchen Absurditäten, dass Väter, die ihre nichtehelichen Kinder längere Zeit allein betreuen, ohne Zustimmung der Mutter jedoch weder das gemeinsame noch das alleinige Sorgerecht erhalten und so jederzeit damit rechnen müssen, dass die nichtbetreuende Mutter das Kind gegen seinen Willen und den des Vaters, aus seinen gewohnten Lebensmittelpunkt nehmen kann.
    Weiterhin können alleinsorgeberechtigte Mütter (im Einzelfall Väter) unbeschadet der Qualität der Vater-Kind-Beziehung, diese jederzeit durch beliebigen Wechsel des Wohnortes innerhalb Deutschlands erschweren oder sogar völlig unterbinden. Damit kann die Ausübung des Umgangsrechts, das auch ein Recht des Kindes ist, praktisch unterbunden werden.

    Die bislang öffentlich dominierende Argumentation für die Ausgrenzung nichtverheirateter Väter von einem originärem Sorgerecht, wird - wenn überhaupt - zumeist damit begründet, dass die Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch beide Eltern ein hohes Maß an elterlicher Kooperation verlange.
    Dies ist jedoch unzutreffend. Durch §1687 BGB ist sichergestellt, dass bei getrenntlebenden Eltern nur Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung unter die gemeinsame elterliche Sorge fallen. Auch von daher sind also keine hinreichenden Gründe vorhanden, die den Ausschluss des Vaters vom Grundrecht auf Wahrnehmung der elterlichen Sorge rechtfertigen könnten.

    Die elterliche Sorge ist, wie in Artikel 6 Grundgesetz und §1626 BGB beschrieben ein Grundrecht und eine Pflicht. Es steht daher nicht in der Disposition der nichtverheirateten Mutter, dieses Grundrecht und die damit korrespondierende Pflicht zu gewähren oder nicht. Auch das Recht des Kindes auf Erziehung und Betreuung durch Mutter und Vater kann nicht von der einseitigen Willenserklärung der Mutter abhängig gemacht werden. Vielmehr kann nur eine Gefährdung des Kindeswohls Kriterium dafür sein, gegebenenfalls einem Elternteil die elterliche Sorge durch das dafür zuständige Gericht zu entziehen. Dies ist schon heute möglich durch:

    "§1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)
    (1)Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen."


    Zu 2. Da die elterliche Sorge ein durch das Grundgesetz geschütztes, gegenüber dem Kind auszuübendes Pflichtrecht ist, darf sie auch nicht nach §1671 BGB entzogen werden, solange keine Gefährdung des Kindeswohls nach §1666 BGB festzustellen ist. Der Paragraph 1671 BGB ist daher konsequenterweise ebenfalls ersatzlos zu streichen.


    Bestätigt wird der dringende gesetzgeberische Handlungsbedarf zur Beseitigung der Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter, durch anerkannte Experten aus der Familienforschung, des Kindschafts- und Familienrechts und der Jugendhilfe sowie durch entsprechende Entscheidungen der Gerichte, z.B.:

    - Prof. Fthenakis, Direktor des Staatsinstitutes für Frühpädagogik München in "Familie Partnerschaft Recht", Heft 2/98, S.90: "Juristische "Altlasten" bei der Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses werden zwar gemildert, nicht aber gänzlich beseitigt. Die Diskriminierung des nicht verheirateten Vaters wie die Beibehaltung der "Bindungen" im Gesetzestext stellen Reminiszenzen einer Rechtsordnung dar, die es zu überwinden gilt."

    - Prof. Rauscher in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ)", Heft 6, 1998, S.335: "Insbesondere hängt (zukünftig) das Umgangsrecht des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters nicht vom Willen der Mutter ab, wie dies in bedauerlicher und wohl verfassungswidriger Weise §1626a für die elterliche Sorge vorsieht."

    - Franz Dickmeis, Herdecke, Richter am Amtsgericht; in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 2/1998, S. 48
    "Problematisch bleiben hingegen ... die Fälle, in denen die (nichtverheirateten) Mütter trotz vielfacher Gemeinsamkeiten mit den Vätern die Abgabe der Sorgeerklärung verweigern. ... kann auch nicht gerichtlich überprüft werden, ob die Verweigerung der Sorgeerklärung durch die Mutter mit dem Kindeswohl vereinbar ist oder nicht. Festzuhalten bleibt mithin, daß in allen Fällen der grundlosen weigerlichen Haltung der Mütter der staatliche Dirigismus in das verfassungsrechtlich abgesicherte Vaterrecht eingreift und den Müttern einen sorgemässigen Voraus verschafft."
    aus: "Strukturen des deutschen Kindschaftsrechts im Kontext zur europäischen Rechtsentwicklung"

    - Prof. Dr. Uwe Diederichsen in "Neue Juristische Wochenschau", 28/1998, S.1983: "Die bessere sorgerechtliche Stellung des nicht mit dem Kindesvater verheirateten Mutter ist einer der umstrittensten Teile der Kindschaftsrechtsreform. Ob die amtliche Begründungen dazu zur Rechtfertigung der eklatanten Zurücksetzung von Vätern vor den Anforderungen der Art. 3 und 6 GG genügen, zumal in einer Zeit, in der immer öfter Frauen die Eheschließung oder die gemeinsame Sorge verweigern, wird die Zukunft erweisen müssen."

    - Prof. Dr. Martin Lipp in "FamRZ", 2/98, S.70
    "Die Vorschrift des §1626a I Nr.1 verlangt die Zustimmung beider Elternteile. Weil §1626b II der Mutter schon kraft Gesetz das Alleinsorgerecht zuweist, kann sich diese ohne Sachgründe bis an die Grenze der Sorgerechtsentziehung (§1666) gegen eine Mitverantwortung des Vaters sperren und sich so ein alleiniges Sorgerecht sichern. Dies wird weder der verfassungrechtlich geschützten Stellung des Vaters gerecht (Art. 6 II GG), noch beachtet die Regelung den Anspruch des Kindes auf Sorge und Erziehung durch beide Elternteile. Ist der Vater willens und in der Lage, sein Sorgerecht wahrzunehmen, so können sein Elternrecht und der Sorgeanspruch des Kindes nicht letztlich willkürlichem Verhalten der Mutter zugeordnet werden."

    - Prof. Michael Coester, Institut für bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht der Universität München in "Deutsches und Europäisches Familien-Recht", 1999/1, S. 15
    "So sind zugunsten nichtehelicher Väter zwar Rechtsfortschritte erzielt, aber sie sehen sich nach wie vor massiven Diskriminierungen ausgesetzt ..."

    - Stellungnahme der Fachzeitschrift "Kindschaftsrecht und Praxis" 3/99, S.97 zum Beschluß des OLG Hamm, Beschluß vom 12.01.1999 - 2 UF 440/98 zum Antrag auf gemeinsames Sorgerecht durch den Vater des nichtehelichen Kindes: "An dieser Stelle sei die Prognose erlaubt: Das Vetorecht der nicht verheirateten Mutter wird keinen Bestand haben. Die gesellschaftspolitische Aufwertung der nichtehelichen Lebensformen wird in Zukunft das Elternrecht des nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vaters stärken und die mit dem Vetorecht verknüpfte Herabsetzung des Rechts des natürlichen Vaters nicht länger vertretbar erscheinen lassen. Ob mit oder ohne Trauschein, das Gefühl, Elternteil zu sein, und die damit einhergehenden Bindungen zum Kind haben im ureigensten Sinne etwas mit "Menschsein" zu tun.
    Allenfalls gesellschaftspolitische Zwänge ließen hier eine Einschränkung vertretbar und möglich erscheinen. Je mehr sich jedoch unsere Gesellschaft von dem Leitbild der Ehe löst und die alternativen Lebensgemeinschaften anerkennt und gleichstellt, je weniger darf der nicht mit der Mutter verheiratete Vater bestraft werden, weil er - zumeist sogar in Übereinstimmung mit der Mutter - die Ehe als Rechtsform des Zusammenlebens ablehnt."

    - Dr. Johannes Falterbaum in "Die Rechte des Kindes im Familienkonflikt" in Jugendhilfe 37(1999)1
    "In Fällen, in denen die Beziehung des Vaters zu Mutter und Kind derart flüchtig oder negativ geprägt ist, daß bei einer gemeinsamen Sorge unerträgliche Unsicherheiten und Konflikte zum Nachteil des Kindes drohen, bietet das Gesetz durch diese Regelung (§1626a BGB) einen recht wirksamen Schutz vor ´unerwünschten´ Vätern. Aber in den meisten Konstellationen, in denen beide Eltern von Anfang an bemüht sind, eine persönliche Beziehung zum Kind aufzubauen und möglicherweise unverheiratet zusammenleben, ist diese starke Stellung der Mutter nicht sachgerecht. Wie in solchen Situationen die Bereitschaft zu gemeinsamer Elternverantwortung gestärkt und in diesen Entscheidungsprozessen die Belange des Kindes eingebracht werden können, bleibt im Gesetz offen."


    - Amtsgericht Korbach, Beschluß vom 16.8.99 - 7 F 10/99 veröffentlicht in FamRZ 23/99, S.II
    "Es ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes, der mit ihm und der Mutter mehrere Jahre familienähnlich zusammengelebt hat, nach Trennung ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände die gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind nicht erlangen kann, solange die Mutter ihre Zustimmung verweigert."

    - Beschluss des OLG Stuttgart v. 2.12.99 - 18 UF 259/99
    "1. Beantragt der Vater eines nichtehelichen Kindes, die elterliche Sorge ihm und der Mutter gemeinsam zu übertragen, so ist für diese im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Streitigkeit das Familiengericht zuständig.
    2. Wird der Vater eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge ausgeschlossen, weil die Mutter keine Sorgeerklärung abgeben will, kann das Recht des Vaters auf verantwortliche Pflege und Erziehung des Kindes verletzt sein, wenn für die Verweigerung der Mutter keine billigenswerten Motive ersichtlich sind.
    3. Um den Eltern eines nichtehelichen Kindes gemeinsam das Sorgerecht zuzusprechen, ist jedenfalls erforderlich, dass sich die fehlende Kooperationsfähigkeit und -willigkeit nicht auf das Wohl des Kindes negativ auswirkten."

    - Dr. Eva Schumann, Leipzig, in FamRZ 7/2000, S.389-396
    "Erfüllt das neue Kindschaftsrecht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des nichtehelichen Vater-Kind-Verhältnisses? Zwei Gesichtspunkte des Kindschaftsrechts, die Gewährleistung der Elternstellung des Vaters eines nichtehelichen [ne.] Kindes sowie die Ausgestaltung seiner Elternverantwortung, werden, in dem nachfolgenden Beitrag einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen. Insbesondere wird untersucht, ob das Fehlen eines eigenen Vaterschaftsanfechtungsrecht des leiblichen Vaters als Verstoß gegen Art. 6 II S. 1 GG zu werten ist und ob die Voraussetzungen für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater eines ne. Kindes den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 6 II, V GG entsprechen."

    - "Die elterliche Sorge des nichtehelichen Vaters - eine verfassungswidrige Reform?", Privatdozent Dr. Peter Finger, Frankfurt, in: Zentralblatt für Jugendrecht 5/2000, S. 183-188
    "Insgesamt jedenfalls nehmen §§1626a ff. BGB weiterhin die rechtliche Qualität der Geburt (ehelich/nichtehelich) zum Anknüpfungsmerkmal und richtiger wäre, auf die besondere Bedeutung der Eltern bzw. eines Elternteils für die künftige Entwicklung des Kindes abzustellen und sich an ihr für die Sorgeregelung zu orientieren. Deshalb sollte die gemeinsame elterliche Sorge für nichteheliche Kinder wie bei ehelichen Eltern Kindern entstehen,
    - mit der Geburt des Kindes,

    - aber mit der Befugnis für die Mutter, die alleinige elterliche Sorge für sich zu erreichen auf besonderen Antrag und nach Entscheidung des FamG),
    - wenn sie mit dem Vater zu keiner Zeit zusammengelebt hat, bisher mit der Betreuung und Versorgung des Kindes alleingeblieben ist,
    - der Vater dem Kind fernsteht und sich um nichts kümmert, so dass seine Beteiligung an der elterlichen Sorge auch für die Zukunft nicht einzusehen ist.
    - Um weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte allerdings der Vater von vornherein sein Einverständnis mit der alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter erklären können; fehlt jedes Interesse bei ihm, wird er zur Abgabe dieser Erklärung bereit sein.

    Wird dem Vater dagegen lediglich ein Antragsrecht eingeräumt, ihm die elterliche Sorge neben und mit der Mutter zuzuweisen, beginnt Streit bei Gericht, denn wenn sie einverstanden wäre, könnten beide entspr. Sorgeerklärungen abgeben, ohnehin erscheint zweifelhaft, ob er die notwendigen Voraussetzungen tatsächlich im weiteren Verlauf erfüllen kann. Stets ist ein Mindestmaß an Konsens und Kooperationsfähigkeit erforderlich, damit die (ehemaligen) Partner wenigstens als Eltern zusammenarbeiten können. Diese Zusammenarbeit wiederum wird aber geradezu behindert, wenn sie schon zu Beginn ihre Befugnisse erst streitig klären lassen müssen."

    - Amtsgericht Groß Gerau - GG Art. 100; BGB 1626 a (FamG. Vorlagebeschluss v. 8.12.1999 - 71 F 710/99 (ausführlich in FamRZ 10/2000)
    "§1626a BGB ist verfassungswidrig: Er benachteiligt nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen, weil er ihnen nicht die Chance der gemeinsamen elterlichen Sorge oder der Alleinsorge des Vaters ohne Einwilligung der Mutter bietet."

    - Heinz Roos; Amtsvormund im Jugendamt Erkrath in: "Der Amtsvormund" 7/2000: "Grundsätzlich hat der Gesetzgeber im Bereich Sorgerecht also noch nachzubessern. Ein Blick zu den europäischen Nachbarn kann also nicht schaden. In Dänemark, aber auch in anderen Ländern, kennt man schon lange das mit der Geburt eingetretene gemeinsame Sorgerecht."

    Abschließend bitte ich darum, dass Sie in Ihrem Antwortschreiben auf meine Petition auf die vorgetragenen Sachverhalte auch tatsächlich argumentativ eingehen. Es ist nicht zu akzeptieren, wenn Sie aktuell in Beantwortung ähnlicher Petitionen ausweichend darauf verweisen, dass sich auch das Bundesverfassungsgericht mit der hier beklagten Diskriminierung befasst. Die beiden durch das BVerG zu behandelnden Vorlagen (AG Groß Gerau und des AG Korbach) habe ich weiter unten zitiert. Mit dem lapidaren Verweis auf das Bundesverfassungsgericht entziehen Sie sich Ihrer Verantwortung als gewählte Vertreter/innen des Volkes, wozu bekanntermaßen auch nichteheliche Kinder und deren Väter gehören. Wer, wenn nicht der Bundestag wäre hier für die notwendige Gesetzesänderung zuständig. Es wäre beschämend für die Mitglieder des Deutschen Bundestags, wenn sie erst eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte benötigen, um ihrem Auftrag für den sie gewählt wurden nachzukommen.



    Unterschrift, Datum
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    P.S. Ich erlaube mir, eine Kopie dieses Schreibens an den Väteraufbruch für Kinder e.V. - Bundesverein, Postfach 11 01, 36200 Sontra zu senden. www.vafk.de; Tel. 01805-120120, e-mail: petition@vafk.de
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